Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

286

gensatze  des  Zollvereins)  —  ausgeführt  oder  gegen  Erlegung  einer  dem  Eingangszolle
  von  fremdem  Branntweine  gleichen  Steuer  in  den  freien  Verkehr
gesetzt  werden.

Weimar  den  21.  Dezember  1841.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

Freiherr  von  Gersdorff.

Bekannutmachungen.

I.  Höchstem  Befehle  gemäß  wird,  mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen
in  den  S.  12  und  13  des  Gesetzes  zur  Sicherung  gegen  Feuersbrünste  vom
29.  April  1829,  der  Verkauf  der  s.  g.  Streichzündhölzchen  und  aller
dhnlichen,  durch  bloses  Aufstreichen  oder  Reiben  sich  entzündenden  Präparate,
in  welcher  Form  und  unter  welcher  Benennung  sie  auch  vorkommen  mögen,
für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthums,  bei  fünf  Thaler  Strafe  für
jeden  Fall  der  Zuwiderhandlung,  hierdurch  verboten.

Zugleich  werden  die  Polizei  =  Unterbehörden  befehligt,  für  die  genaue
Handhabung  dieses  Verbots  durch  Aufsicht  und  sonst  gehörig  Sorge  zu  tragen.

Weimar  den  25.  November  1841.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  Des  Durchlauchtigsten  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  gnädigst
geruht,  einer  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Unteroffiziere  des  Großherzoglich
  Sächsischen  zweiten  Linicn=  Infanterie  -Bataillons  begründeten  Unterstützungs
  =  Anstalt  Höchstihre  Bestätigung  zu  ertheilen  und  die  Rechte  einer
milden  Stiftung  zu  verleihen.

Auf  höchsten  Befehl  wird  solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Eisenach  den  30.  November  1841.

Großherzoglich  Sächuische  Landesregierung.
Wittich.