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(No. 354.) Edikt, die Aufhebung der Salzkonskription in dem am rechten Ufer der Elbe
belegenen Theile des Herzogthums Sachsen betreffend. Vom oten Mai
1816.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. w.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Da die bisherige Salzdebits-Verfassung in Unserm Herzogthum Sachsen
mit einer sehr drückenden Konskriptionskontrolle und mit anderen Einschrän-
kungen und Abgaben für die Konsumenten verbunden ist, welche in den älteren
Provinzen Unseres Reichs lange schon größtentheils nicht mehr statt finden,
so verordnen Wir hierdurch:
§S. 1.
Die bisherige Salzkonskription soll in dem, am rechten Ufer der Elbe
belegenen, Theile des Herzogthums Sachsen, vom Ersten Juli dieses Jahres
an, völlig aufgehoben seyn, und keine Verpflichtung zur Abnahme einer be-
stimmten Quantität Salz, mehr statt finden. ·
Dagegen bleiben sämmtliche Einwohner bei Strafe der Kontrebande,
verbunden, nur allein aus Unseren Faktoreien das Salz zu kaufen, ohne jedoch
wie bisher auf eine bestimmte Faktorei eingeschränkt zu seyn.
. 2.
Außer den gegenwärtig vorhandenen Fünf Salz-Niederlagen, sollen noch
so viele Faktoreien angelegt werden, als nothwendig sind, den Konsumenten
die Anschaffung ihres Salzbedarfs, so viel wie moglich, zu erleichtern.
. 3.
In den Faktoreien soll das Salz nur in ganzen Tonnen von 405 Pfund
Berliner Gewicht und weder lose noch in geringeren Quantitäten verkauft;
dagegen aber auch der Detailhandel mit Salz für ein ganz freies Gewerbe er-
klärt und jedem, der entweder zum Materialwaaren-Handel, oder durch einen
Gewerbeschein zum Salzhandel berechtigt ist, gestattet werden, das aus Un-
sern Faktoreien erkaufte Salz im Detail zu beliebigen Preisen wieder zu
verkaufen.
S. 4.
Diejenigen, welche von der vorigen Landesregierung eine ausschließliche
Befugniß zum Salzschank in einem gewissen Bezirk, für immer zugesichert erhal-
ten haben, sollen für die Vortheile, welche ihnen der Salzschank bisher ge-
währt hat, aus öffentlichen Fonds, entschädigt werden.
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