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Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Konvention bei, indem Allerhöchst-
Dieselben zugleich erklären, entweder den 14-Thalerfuß oder den 241-Guldenfuß
in dem Großherzogthume Luremburg als Landes-Münzfuß annehmen zu wollen.
Artikel 12.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von
der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener
Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegensei-
tig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts besonderes
verabredet wird.
In letzterer Hinsicht erklären Seine Majestät, der König-Großherzog,
was insbesondere den Rhein und dessen Nebenflüsse betrifft, Ihr Einverständ-
niß mit dem, in den Artikeln 15 resp. 12 der Zollvereinigungs-Verträge
vom 22. März 1833, 12. Mai 1835 und 2. Januar 1836 ausgesprochenen
Zwecke, durch weitere Unterhandlung zu einer Vereinbarung zu gelangen, in
Folge deren die Ein-, Aus= und Durchfuhre der Erzeugnisse der sämmtlichen
Vereinslande auf den genannten Flüssen in den Schifffahrts-Abgaben mit
stetem Vorbehalte der Rekognitions-Gebühren, wo nicht ganz befreit, doch
möglichst erleichtert wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrts--Betriebe
seiner Unterthanen auf den Eingangs gedachten Flüssen zugestehen möchte, sol-
len in gleichem Maße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Ver-
einsstaaten zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akten
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sol-
len auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und
deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden.
Die betheiligten Regierungen behalten sich vor, nach Maßgabe der vor-
stehenden Grundsätze über alle die Schifffahrt auf der Mosel und, soweit die
Schiffbarkeit derselben solches erfordert, auf der Sauer, erleichternde und be-
fördernde Maßregeln durch eine auf völliger Reziprozität beruhende Ueberein-
kunft sich weiter zu verständigen.