Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Konvention bei, indem Allerhöchst- 
Dieselben zugleich erklären, entweder den 14-Thalerfuß oder den 241-Guldenfuß 
in dem Großherzogthume Luremburg als Landes-Münzfuß annehmen zu wollen. 
Artikel 12. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß 
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von 
der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener 
Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegensei- 
tig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts besonderes 
verabredet wird. 
In letzterer Hinsicht erklären Seine Majestät, der König-Großherzog, 
was insbesondere den Rhein und dessen Nebenflüsse betrifft, Ihr Einverständ- 
niß mit dem, in den Artikeln 15 resp. 12 der Zollvereinigungs-Verträge 
vom 22. März 1833, 12. Mai 1835 und 2. Januar 1836 ausgesprochenen 
Zwecke, durch weitere Unterhandlung zu einer Vereinbarung zu gelangen, in 
Folge deren die Ein-, Aus= und Durchfuhre der Erzeugnisse der sämmtlichen 
Vereinslande auf den genannten Flüssen in den Schifffahrts-Abgaben mit 
stetem Vorbehalte der Rekognitions-Gebühren, wo nicht ganz befreit, doch 
möglichst erleichtert wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrts--Betriebe 
seiner Unterthanen auf den Eingangs gedachten Flüssen zugestehen möchte, sol- 
len in gleichem Maße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Ver- 
einsstaaten zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akten 
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach 
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sol- 
len auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und 
deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden. 
Die betheiligten Regierungen behalten sich vor, nach Maßgabe der vor- 
stehenden Grundsätze über alle die Schifffahrt auf der Mosel und, soweit die 
Schiffbarkeit derselben solches erfordert, auf der Sauer, erleichternde und be- 
fördernde Maßregeln durch eine auf völliger Reziprozität beruhende Ueberein- 
kunft sich weiter zu verständigen.
	        
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