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c) sowohl von dem Beginne der Untersuchung, als von dem Ausgange der-
selben, dem endlichen Erkenntnisse, hat der Untersuchungsrichter dem Prä-
sidium des Ober-Appellations -Gerichts Nachricht zu geben und das
Präsidium hat darüber fördersamst an den Inspektions-Hof zu berich-
ten. Dieses gilt vornähmlich von dem Falle, wenn Verhaftung ver-
fügt wird.
3) Suspensionen vom Dienste, sowie im Falle eines Verbrechens, dessen
Untersuchung von dem Inspektions-Hofe einzuleiten ist (oben Nr. 1), sichernder
Arrest, dürfen von dem Kollegium, dem Ober-Appellations-Gerichte selbst ver-
hängt werden, und bloße Ausschließung von dem Besuche der Sessionen steht
in geeigneten Fallen dem Präsidium zu. Eine Suspension zieht niemals vor
dem gerichtlichen Enderkenntnisse den Verlust der Besoldung nach sich, selbst
dann nicht, wenn dieselbe auf den von dem Präsidium zu erstattenden Bericht
an den Inspektions-Hof und dadurch veranlaßte weitere Mittheilung von al-
len Höfen bestätigt wird.
Abolitionen und Begnadigungen in Kriminal-Sachen hängen rücksichtlich
der Subalternen vom Inspektions-Hofe, rücksichtlich der Mitglieder des Ge-
richts von sämmtlichen Höfen nach Stimmenmehrheit ab.
Artikel 5.
Gu 8. 11)
1) Der jährliche Wechsel der Inspektion über das Ober-Appellations-
Gericht seit dem Erlöschen des Sachsen Gotha-Altenburgschen Spezial-Hauses
ist durch eine bereits seit dem Jahre 1829 beobachtete Vereinigung nach dem
nämlichen Grundsatze, welcher oben Artikel 1 rücksichtlich des Präsentations-
Rechtes sich angewendet findet, geordnet worden, so daß seit dem vierten Be-
ginne des ursprünglich achtjährigen Turnus die folgende Abwechselung für 24
Jahre eintritt:
1841 Weimar,
1842 Meiningen,
1843 Altenburg,
1844 Weimar,
1845 Coburg-Gotha,
1846 Meiningen,
1847 Altenburg,
1848 Reuß,
1849 Weimar,
1850 Coburg-Gotha,
1851 Meiningen,
1852 Weimar,
1853 Altenburg,
1854 Coburg-Gotha,
1855 Meiningen,
1856 Reuß,
1857 Weimar,
1858 Altenburg,
1859 Coburg-Gotha,
1860 Weimar,
1861 Meiningen,
1862 Altenburg,
1863 Coburg-Gotha,
1864 Reuß.