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Zugleich machen wir darauf aufmerksam, daß der Art. 288 des Straf-
gesetzbuches die Beschädigung fremden Viehes aus Bosheit oder Muthwillen
mit Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre, nach Befinden mit Arbeitshausstrafe
bis zu sechs Jahren, bedroht.
Weimar den 17. September 1842.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
IV. Nachdem die, zufolge des allgemeinen Zunftgesetzes vom 15. Mai
1821 nöthig gewordene, Revision und neue Fassung der besonderen Artikel
und Ordnungen für sämmtliche Innungen im Großherzogthume, mit wenigen
Ausnahmen, vollendet ist, werden auf höchsten Befehl die im Satze 15 der
neuen Zunftbriefe den Mitgliedern der einzelnen Innungen gegen die Mitglie-
der anderer Innungen und gegen unzünftige, bezüglich nicht besonders konzes-
sionirte Personen, gemaß der Bestimmungen im 5. 133 und F. 134 des an-
gezogenen Gesetzes, eingerdumten Verbietungsrechte zur Nachachtung für
Zunftgenossen und Unzünftige in Folgendem öffentlich bekannt gemacht:
1) zu der ausschließlichen Zunftbefugniß der Bäcker gehört: das Backen
aller Sorten Brot, Semmeln, Bretzeln, Zwieback und Kuchen um Lohn und
zum Verkauf, doch mit geeigneter Beschränkung in denjenigen Orten, wo be-
sondere Schwarz= und Lohn-Backhauser, bezüglich mit Zwangsberechtigung hin-
sichtlich des Backens und des Verkaufs von Schwarzbrot, sowie der Lohn-
bäckerei überhaupt bestehen.
Auch ist den Bäckern der Handel mit Mehl gestattet.
2) Die ausschließlichen Zunftarbeiten der Beutler umfassen: Beutel, Ta-
schen, Gürtel, Mützen, Handschuhe, Beinkleider und andere Kleidungsstücke (doch
mit Ausnahme des Schuhwerko), welche aus Leder, namentlich sämischgarem
oder weißgarem Leder gefertigt werden.
Gemeinschaftlich dürfen dieselben fertigen und verkaufen
a) mit den Kürschnern: solche Handschuhe, welche bloß im Innern mit
Pelz gefüttert sind, und
b) mit den Schneidern, bezüglich Kürschnern: Mützen aus Tuch und
anderen gewebten Stoffen, doch ohne Pelzbesetzung und Pelzfutter.
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