Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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83) Zu den ausschließlichen Arbeiten der Böttcher gehören: alle aus Dau- 
ben zusammengesetzte und mit Reifen, bezüglich Riegeln zusammengefügte hölzerne 
Gefäße. 
4) Die ausschließliche Berechtigung der Buchbinder erstreckt sich: auf das 
Einbinden der Bücher aller Art, auf das Aufziehen von Karten auf Pappe, 
Leinwand, baumwollenes oder anderes Zeug, auf das Fertigen von Futteralen 
aus Pappe oder das Ueberziehen von dergleichen aus Holz mit Papier, Leder, 
Sammt oder derartigen Stoffen, sowie das Fertigen anderer dergleichen Papp- 
arbeiten. 
5) Zu den ausschließlichen Zunftarbeiten der Drechsler gehören: alle auf 
der Drehbank aus Holz, Horn oder Bein, bezüglich Bernstein, Perlmutter, 
Schildkrot oder Kokosnußschaalen gefertigte Gegenstände, namentlich Kugeln, 
Kegel, Pfeifenröhre, Pfeifenspitzen, Stöcke, Spinnrader, Weifen und dergleichen 
für sich allein und nicht in Verbindung mit anderen Gegenständen zu verkau- 
fende Drechslerwaaren. 
6) Die Färber sind berechtigt, leinene, baumwollene, schafwollene und 
seidene Garne und Gewebe, rohe Schaf= oder Baum-Wolle, sowie Stoffe 
jeder Art zu färben, auch dergleichen Gewebe mit einfachen und bunten Far- 
ben zu drucken. Es steht ihnen gegen diejenigen, welche rohe oder verarbei- 
tete Stoffe um Lohn für andere färben, ein Verbietungsrecht zu, nicht aber 
auch gegen die Genossen der Tuchmacher, Weber, Posamentirer und anderer 
Zünfte, welche nach Maßgabe ihrer Zunftbriefe die zu ihren Arbeiten erforder- 
lichen Stoffe oder ihre gefertigten Arbeiten selbst zu färben und zu drucken 
befugt sind. 
Auch ist den Färbern der Handel mit selbst gefärbten Stoffen, soweit 
anderen Innungen deöhalb nicht ein ausdrückliches Verbietungsrecht zusteht, 
nachgelassen. 
7) Zu der auöschließlichen Zunftberechtigung der Fleischer gehört: das 
Schlachten und Auspfünden von Rindern, Kalbern, Schweinen, Hammeln, 
Schafen, Ziegenböcken und Ziegen. 
Das Verbietungsrecht derselben erstreckt sich jedoch nicht auf das Schlach- 
ten und auf das Vertheilen der Schlachtstücke nach Halften und Vierteln für 
den eigenen Hausbedarf.
	        
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