Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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ec) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten 
ist frei; 
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die 
Einfuhr des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, 
wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deßhalb bestehen; 
e) wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereins 
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die 
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden; 
wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines andern aus dem Aus- 
lande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, 
oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine ge- 
hörige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hin- 
derniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht 
schon durch frühere Vertrage bestimmt ist, durch vorgängige Ueberein- 
kunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die 
erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung 
verabredet werden. 
2) Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in dem 
fraglichen Königlich Hannoverschen Landeßtheile und in den angrenzenden Landen 
des Zollvereins und der daraus für letztere hervorgehenden Gefahr der Salz- 
einschwärzung, werden die hierbei speziell betheiligten Regierungen sich über 
Maßregeln vereinigen, welche diese Gefahr moglichst beseitigen, ohne den freien 
Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen. 
Artikel 6. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in 
sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den 
bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen 
sein Bewenden. 
Artikel 7. 
Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom 8. Mai d. J. 
getroffenen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den ein- 
zelnen Vereinöstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils 
ummittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse, set es für Rechnung des 
Staates oder für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, gelegt sind, 
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