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Artikel 18.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechtes über
die wegen verschuldeter Zollvergehen von Hannoverschen Gerichten verurtheilten
Personen bleibt Seiner Majestät, dem Könige von Hannover, vorbehalten.
Artikel 19.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover und den,
dem Jollvereine angeschlossenen Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen in Be-
ziehung auf den fraglichen Theil des Amtes Fallersleben eine Gemeinschaft der
Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Statt finden und
der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden.
Artikel 20.
Da die im Königreiche Hannover derzeit bestehenden EingangsSabgaben we-
sentlich niedriger sind, als die Eingangszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten,
so verpflichtet sich die Königlich Hanmoversche Regierung, vor Herstellung des
freien Verkehrs zwischen dem fraglichen Hannoverschen Landestheile und dem
Gebiete des Zollvereins, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche erforderlich
sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Vereins durch die Einführung oder
Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden.
So geschehen Berlin den 17. Dezember 1841.
(gez.) August Heinrich Kuhlmeyer. August von Berger.
Franz August Eichmann. Georg Friedrich Hieronymus
Dommes.
Adolph Georg Theodor Pochhammer. Friedrich Ernst Witte.
August Philipp Christian Theodor
von Amsberg.