45
E.
Uebereinfkunft
zwischen
Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braun-
schweig einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des
Steuervereins andererseits,
wegen
Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
Artikel 1.
Die unter dem 1. November 1837 abgeschlossene Uebereinkunft zwischen
Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzog=
thume Hessen, den zum Thüringenschen Zoll= und Handels-Vereine verbundenen
Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Hannover,
Oldenburg und Braunschweig andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen
Verkehrs, bleibt mit folgenden vom 1. Januar 1842 ab eintretenden Modifi-
kationen in Kraft.
Artikel 2.
Die Verkehrserleichterungen, welche aus der gedachten Uebereinkunft für
die Unterthanen der zum Zollvereine gehörigen Staaten hervorgehen, kommen
vom 1. Januar 1842 ab auch den Einwohnern der mit diesem Tage in den
Zollverein tretenden Herzoglich Braunschweigschen Hauptlande und der densel-
ben in Beziehung auf die Zoll= und Steuer-Erhebung angeschlossenen Preußi-
schen und Hannoverschen Gebietstheile, nämlich der Preußischen Ortschaften
Wolfsburg, Heßlingen und Hehlingen und der angeschlossenen Theile des Han-
noverschen Amtes Fallersleben, ferner des Königlich Preußischen Dorfes Roc-
lum, sowie künftig auch den Einwohnern derjenigen Länder oder Gebietstheile
zu Statten, welche dem Zollvereine noch angeschlossen werden sollten, wogegen
von gleichem Zeitpunkte ab die in jener Uebereinkunft für den Steuerverein
stipulirten Verkehrserleichterungen auf das Herzogthum Braunschweig nur in
der Beschränkung auf dessen Harz= und Weser-Distrikt und die übrigen bei
dem Steuervereine verbleibenden Herzoglichen Gebietstheile, nämlich das Amt
Thbedinghausen, die Ortschaften Bodenburg und Oestrum und die Dörfer Öst-
haringen und Oelsburg, sowie auf die Hannover-Bräunschweigschen Kommu-
nion-Besitzungen Anwendung finden.
7