Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Artikel 8. 
Die im Artikel 1 der Uebereinkunft vom 1. November 1837 verabredeten 
Maßregeln zur Förderung des Meßverkehrs kommen ferner nicht mehr in Be- 
ziehung auf die Messen in der Stadt Braunschweig, dagegen aber in Bezie- 
hung auf die Messen in der Stadt Lüneburg zur Ausführung. 
Artikel 4. 
Auf den Messen in Braunschweig werden von denjenigen Meßwaaren, 
welche aus dem freien Verkehr der Staaten des Steuervereins abstammen, 
keine höhere Meßgebühren oder Unkosten, als von den Meßgütern aus dem 
freien Verkehr des Zollvereins, erhoben werden. 
Artikel 5. 
Um den Verkehr zwischen den mit dem 1. Jannar 1842 in den Zoll- 
verein tretenden und den bei dem Steuervereine verbleibenden Herzoglich 
Braunschweigschen Landestheilen zu erhalten und möglichst zu erleichtern, sind 
folgende Verabredungen getroffen worden: 
I. Bei dem Uebergange aus den dem Zollvereine beitretenden Herzoglich 
Braunschweigschen Landestheilen in den dem Steuervereine verbleibenden Her- 
zoglich Braunschweigschen Harz= und Weser-Distrikt wird in letzterem 
1) für Bier und Branntwein eine ermaßigte Eingangsabgabe, und zwar 
für Bier von 6 gGr. pro Ohm, 
gewöhnlichen Branntwein 
bei einer Alkohol= Stärke bis einschlüssig 
50 Prozent nach Tralles vo. 2 Rihlr. 18 gGr — * 
von 51—60 * 2 -“ 22 22 8 10 * 
2 61—70 * * *: " 4 7 8 * —— * 
: 71—80. - ....4 -»19 - 6 = 
81 Prozent und darüber . . . 6 . 12 
pro Ohm zur Erhebung kommen; 
2) von den nachstehend genannten Artikeln aber eine Eingangdabgabe nicht 
erhoben: 
Leim aller Art (Position 11 a des Sceuervereins-Tarifs), 
Drucksachen (Pos. 12 a b c), 
*
	        
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