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Artikel 8.
Die im Artikel 1 der Uebereinkunft vom 1. November 1837 verabredeten
Maßregeln zur Förderung des Meßverkehrs kommen ferner nicht mehr in Be-
ziehung auf die Messen in der Stadt Braunschweig, dagegen aber in Bezie-
hung auf die Messen in der Stadt Lüneburg zur Ausführung.
Artikel 4.
Auf den Messen in Braunschweig werden von denjenigen Meßwaaren,
welche aus dem freien Verkehr der Staaten des Steuervereins abstammen,
keine höhere Meßgebühren oder Unkosten, als von den Meßgütern aus dem
freien Verkehr des Zollvereins, erhoben werden.
Artikel 5.
Um den Verkehr zwischen den mit dem 1. Jannar 1842 in den Zoll-
verein tretenden und den bei dem Steuervereine verbleibenden Herzoglich
Braunschweigschen Landestheilen zu erhalten und möglichst zu erleichtern, sind
folgende Verabredungen getroffen worden:
I. Bei dem Uebergange aus den dem Zollvereine beitretenden Herzoglich
Braunschweigschen Landestheilen in den dem Steuervereine verbleibenden Her-
zoglich Braunschweigschen Harz= und Weser-Distrikt wird in letzterem
1) für Bier und Branntwein eine ermaßigte Eingangsabgabe, und zwar
für Bier von 6 gGr. pro Ohm,
gewöhnlichen Branntwein
bei einer Alkohol= Stärke bis einschlüssig
50 Prozent nach Tralles vo. 2 Rihlr. 18 gGr — *
von 51—60 * 2 -“ 22 22 8 10 *
2 61—70 * * *: " 4 7 8 * —— *
: 71—80. - ....4 -»19 - 6 =
81 Prozent und darüber . . . 6 . 12
pro Ohm zur Erhebung kommen;
2) von den nachstehend genannten Artikeln aber eine Eingangdabgabe nicht
erhoben:
Leim aller Art (Position 11 a des Sceuervereins-Tarifs),
Drucksachen (Pos. 12 a b c),
*