Seite des Nr. der
Su## halt. Regierungs-/ Bekannt-
Blattes. machung.
Geisa — Amt — Einführung der alt · Eisenachischen Gesetgebung 1
in demselben 167—169. lI.
Gemeinde-- Heimathsbezirke in vem Amte Brgel mit au-
tenburg und in dem Amte Oldisleben, deren Bildung und Re-
gulirng . ... .............. 90—92..ll.
Geräthschaften, welche von Borsterriemen und anderen zur Hotz- «
aufsicht Angestellten den auf der That betroffenen Forstfrevlern
abgenommen werden, dürfen nicht zertrummert, unbrauchbar ge-
macht oder beschärigt werden 254.— —
Gerichtsbehörden. Verordnung über die „ derselben
in schleunigen Faͤllen vom 28. Juni ....... ... . ...... .... ... 162. II.
Gerichtsstände — privilegirte — Gesetz über vieselben vom 24.
Febraar.... .. 93—97. —
Gesetze und Verordnungen — Herzoglich Sachsen Grthalsche — I
deren Aufhebung im Amte Crayenberg .. 107—469 I.
Geschgebuna — alt-Eisenachsche — deren Einführung. im 5"Amte
eisa und im Patrimonial-Gerichte Wenigentaft 1067—169, I.
Gistige Farben. Verkehr mit solchen in den Material= Hand-
lungen. Diesfallsige Maßregeen . ... ...... 89. 1.
Giftverkauf ist in der Regel nur den Apothekern erlautt 150. III.
Granenhorstsches Zaun= und Pfahl-Gericht zu Mittelhausen. 179. I
Großherzog, Königliche Hoheit. Wer Schriften oder Kunstwerke
Höchstdemselben zu widmen Veranlassung zu haben glaubt, soll
erst bei dem Staats- Ministerium schriftuich um Erlaubniß nach-
suhen: 125. —
Grundstücke. Gesetz wvom 2. Februar über die Verpfuͤchtung zur
Abtretung derselben und zur Aufgabe der damit zusammenhängen- #
den Rechte bei der Anlage von Eisenbahnen in dem Großher-
zogthume .......»............ 65—81.s—
qudstncke. Erläuterung der Bestimmungen über die Befreiung
vom Lehngelde bei dem Zusammenkaufen und Zusammentauschen
vorher zerschlagener, zur Entrichtung von Lehngeld verpflichteter i
Grundstücke»»»...».....«......... ....... 164.llll.
.
Halle. Anlegung einer Eiseabahn von da über Weimar, Eisenach
nach Cassel... .. . EBItI EBIII ELIII 57—64.
Hamburg — feeie Hanseestadt. Die mit derselben geschlossen D
Uebereinkunft vom Jahre 1839 hat mit dem Ende des Jahres
1841 ihre Wirksamkeit verlotten 16. 1I.