114
tigung daruͤber, daß er waͤhrend dieser Zeit eine oͤffentliche Lehranstalt nicht
besucht habe;
4) wenn er einer väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt noch un-
terworfen ist, ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß darüber, daß seine Aeltern
oder diejenigen, welche derselben Stelle vertreten, den Besuch der Universita#t
Jena angeordnet oder genehmigt haben.
Frei von Beibringung dieser Zeugnisse sind nur diejenigen, welche bereits
in öffentlichen Aemtern stehen, und bloß zur Erlangung eines akademischen
Grades die Immatrikulation nachsuchen.
Pässe und bloße Privat-Zeugnisse genügen nicht.
S. 7.
Wer das zu F. 6 mitverlangte Sittenzeugniß nicht vorzulegen vermag,
ist ohne Anstand von Jena zu entfernen oder, wenn er seine Heimath daselbst
hat, der Ortsobrigkeit zu untergeben. Wegen der übrigen Zeugnisse ist die
Kommission (F. 2) befugt, aber keineswegs verbunden, mit Zustimmung des
außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten eine Frist von vier Wochen zu
verstatten. «
Diese Frist ist unerstreckbar.
g. 8.
a) Die Aufnahme eines Consiliirten darf von dem akademischen Senate
nur dann verstattet werden, wenn außer dem Regierungöbevollmächtigten bei
der Universität Jena selbst auch die Regierung derjenigen Universität, welche
das Consilium erkannt hat, ihre Zustimmung giebt. Um die nöthigen Beneh-
mungen deöhalb ist der Regierungsbevollmächtigte zu ersuchen. Die Begna-
digung eines Relegirten zur Aufnahme, welche den höchsten Erhaltern der
Universität vorbehalten bleibt, wird in gleicher Weise bedingt, und wird auch
niemals ertheilt werden, wenn nicht eine Begnadigung von Seiten derjenigen
Regierung vorausgegangen ist, welcher der Relegirte als Landeskind angehört.
b) Wer wegen verbotener Verbindungen mit dem Consilio abenundi
belegt ist, dem darf die zur Wiederaufnahme erforderliche Erlaubniß vor Ab-
lauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Straferkenntnisses in keiner Weise
ertheilt werdenz und wer aus gleichem Grunde relegirt worden ist, darf sich
vor Ablauf eines Jahres, von jenem Straferkenntnisse an, auf landesherr-
liche Begnadigung schlechterdings keine Hoffnung machen. Sollte jedoch die
eine oder die andere Strafe theils wegen verbotener Verbindungen, theils