Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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5) das Recht, die Stelle eines Hofmeisters oder Fuͤhrers bei Studi- 
renden zu bekleiden, 
6) das Recht, alle diese Vortheile zu genießen, welche den Studiren- 
den zugesichert sind. 
Das akademische Buͤrgerrecht ist Bedingung dieser Rechte. 
. 11. 
Das akademische Buͤrgerrecht verpflichtet im Allgemeinen zur Achtung ge- 
gen Religion, zu Fleiß, Ordnung, einem sittlichen Becragen und zur Unter- 
lassung alles dessen, was das Wohl der Universitat gefährdet. 
. 12. 
In allen Fällen, für welche nicht eine Ausnahme ausdrücklich festgestellt 
worden, ist der akademische Bürger den allgemeinen Gesetzen und in Krimi- 
nal-Sachen den Kriminal-Gerichten des Großherzogthumes Sachsen-Weimar- 
Eisenach unterworfen. Wird von einem akademischen Bürger gegen diese allge- 
meinen Gesetze im Auslande (außer den Grenzen des Großherzogthumes) ver- 
brochen: so ist zu unterscheiden, ob derselbe auch sonst ein Weimarischer Unterthan 
oder ein Ausländer ist. Im ersten Falle wird er den übrigen Unterthanen ganz 
gleich behandelt, im zweiten Falle wird der Landesregierung des Angeschuldig- 
ten Anzeige gemacht und von dieser die Bestimmung erwartet, ob eine Aus- 
lieferung an sice selbst oder an das Gericht der begangenen That Statt finden, 
oder aber in dem Großherzogthume die Untersuchung geführt und das urtheil 
gesprochen werden soll. Eben so sind die Studirenden den allgemeinen oli- 
zei-Gesetzen des Großherzogthumes, mit Einschluß der allgemeinen polizeilichen 
Verordnungen für die Stadt Jena, und folgeweise denjenigen Behörden un- 
terworfen, welche diese Gesetze und Verordnungen handhaben sollen, zunachst 
der städtischen Polizei-Kommission. Vergehen, welche in den gegenwärtigen 
Gesetzen selbst mit Strafen bedroht sind, werden an dem akademischen Bür- 
ger nach diesen Gesetzen geahndet, sie mögen nun in der Stadt Jena oder ir- 
gend wo anders begangen seyn. 
Zweiter Ditel. 
Besondere Besti mm un gen. 
A. Ueber den akademischen Gerichtsstand. 
g. 18. 
Schutz, Aufsicht und Recht wird den Studirenden von dem Prorektor, 
dem Concilium und dem Senate unter Mitwirkung des Universitäts-Amtes.
	        
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