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g. 4.
„Kein Studirender, der durch einen von dem Regierungsbevollmaͤchtigten
bestaͤtigten oder auf dessen Antrag erfolgten Beschluß eines akademischen
Senats von einer Universitaͤt verwiesen worden ist, oder der, um einem
solchen Beschlusse zu entgehen, sich von der Universitaͤt entfernt hat, soll
auf einer andern Universitaͤt zugelassen, auch uͤberhaupt kein Studirender
ohne ein befriedigendes Zeugniß seines Wohlverhaltens auf der von ihm
verlassenen Universitaͤt von irgend einer andern Universitaͤt zugelassen werden.“
Und es bestimmen zur Ausfuͤhrung dieses am 12. Juni 1834 erneuerten
und erweiterten Beschlusses die Gesetze der Universitaͤt Jena noch besonders
(§.. 78 und 79.)
A.
„Vereinigungen der Studirenden zu wissenschaftlichen oder geselligen
Zwecken sind unter den von den akademischen Behörden festzusetzenden Be-
dingungen mit Zustimmung des außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten
in jedem einzelnen Falle erlaubt. Alle andere nicht auödrücklich autorisirte
Verbindungen der Studirenden sowohl unter sich, als mit sonstigen geheimen
Gesellschaften, Landsmannschaften, Kränzchen u. s. w. sind als verboten
zu betrachten.“
b.
„Die Theilnahme an verbotenen Verbindungen soll nach folgenden Ab-
stufungen bestraft werden:
1) die Stifter einer verbotenen Verbindung, die Vorsteher, Senioren und so-
genannten Chargirten, diejenigen, welche Andere zum Beitritte verleitet
oder zu verleiten gesucht haben, sowie diejenigen, welche durch Empfeh-
lungekarten oder Einquartierungs= Billets für die Verbindung thätig ge-
wesen sind, haben das Consilium abcundi oder nach Befinden die Re-
legation selbst mit Schärfung verwirkt. Relegation mit dem hbchsten
Grade der Schärfung (F. 61 der Gesetze) soll erkannt werden, wenn die
Verbindung eine burschenschaftliche oder eine auf politische Zwecke unter
irgend einem Namen gerichtere Verbindung warz
die übrigen Mitglieder verbotener Verbindungen, ingleichen diejenigen,
welche, ohne Mitglieder derselben zu seyn, dennoch für die Verbindung
khätig gewesen sind, trifft geschärfte Carcer = Strafe von acht bis vierzehen
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