Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Vekanntmachungen. 
I. Es ist der Fall öfters vorgekommen, daß hiesige Unterthanen, welche in 
einem auswärtigen Staate delinquirt hatten und dort zum Zweck der Unter- 
suchung und Bestrafung festgenommen worden waren, aus ihrem Arreste noch 
vor Fällung des Erkenntnisses von der ausländischen Untersuchungsbehörde in 
ihre Heimath haben entlassen werden sollen, wenn von Seiten der diesseitigen 
zuständigen Behörde die Zusicherung ertheilt würde, die Inkulpaten jeder Zeit, 
sobald es die Untersuchung nöthig mache, der auslandischen Behörde stellen zu 
wollen. 
Nachdem nun Se. Koönigliche Hoheit, der Großherzog, uns zu ermachti- 
gen gnädigst geruhet haben, künftig auch solchen Staaten gegenüber, mit de- 
nen Konventionen bestehen, nach welchen kein Unterthan in Untersuchungsfällen 
von dem einen Staate an den andern, dem er nicht angehört, ausgeliefert 
werden soll, den Unterbehörden unsers Bereiches die Abgabe einer solchen Zu- 
sicherung ausnahmsweise dann zu gestatten, wenn solches in dem Interesse hie- 
siger Unterthanen liegen und ein besonderes Bedenken nicht entgegenstehen sollte, 
so lassen wir dieses den nur gedachten Unterbehörden unverhalten und erwar- 
ten in vorkommenden dergleichen Fallen zum Behufe der Gestattung der frag- 
lichen Zusicherung von denselben Bericht. 
Weimar den 7. März 1843. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
  
II. Nach unserer Bekanntmachung vom 23. Februar 1816 (Weimarisches 
Wochenblatt vom Jahre 1816 Nr. 18) gehört die Nachlaß-Regulirung, 
sowohl in Ansehung der Mobilien als der Immobilien, stets vor das per- 
sönliche Forum des Verstorbenen, insofern er im Großherzogthume do- 
milicirt war; und es ist diese Bestimmung durch das Gesetz vom 18. April 
1829 über die Eröffnung und Bekanntmachung der letzten Willen im 8. 10 
bestätigt worden. 
Da hierdurch die Vorschrift der Ehur-Sachsischen Vormundschafts-Ord- 
nung vom 10. Oktober 1782 Kap. II S. 4 und Kap. XI F. 3, wonach die 
Sicherstellung und Ordnung des Nachlasses dem Richter, vor welchem die Be- 
vormundung der Erben gehört, zugewiesen war, in den vormals König- 
lich Sachsischen Landestheilen des Großherzogthumes außer Anwendung gekom-
	        
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