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1 Thalerstuͤck zu 0 " " " " ) 4 " 1 Thlr. — Sgr. — Pf.
1 Drittel-Thalerstctk. — 10 —
1 Sechstel--Thalerstckkk. —. 5. —
— &—
— —
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Tumerkung.
Die sämmtlichen Courant-Münzen von obengedachter Beschaffenheit und Größe,
welche von den gegenwärtig zum Zollvereine gehörigen Staaten ausgeprägt
worden, sind als gleichgestellte Nünzen annehmbar.
2) Münzen des Vier und zwanzig und einen halben Gulden-Fußes:
ganzer Gulden der Vereinsstaaten im einzelnen
Stücke .. . — Thlr. 17 Sar. 1 Pf.
dergleichen bei Zusammenzaͤhlung mehrer —. 17. 1
halber Gulden der Vereinsstaaten, einzeen —. 8 6=
dergleichen bei Zusammenzahlung meher — 8„ 6
Bei Entrichtung von Zollgefällen (an Eingangs-, Aus-
gangs= und Ourchgangs-Abgaben) insonderheit:
1) Courant-Münzsorten.
Wie oben zu A 1.
2) Münzen des Zwanziggulden-Fußes vereinsländischen Geprages:
Speziesthaler im einzeinen Stuͤcke zu . . 1Thlr. 11 Sar. 1 Df.
dergleichen bei Zusammenzaͤhlung mehrer zu. 11114-
halber dergleichen (Gulden), einzeln z — 20 6
halber dergleichen bei Zusammenzahlung mehrer — 20l 66
3) Münzen des Vier und zwanzig und einen halben Gulden-Fußes und
vereinsländischen Gepräges:
1 ganzer Kronenthaler im einzelnen Stücke zu. 1. Sgr. 2 Vf.
1 dergleichen bei Zusammenzaͤhlung mehrer zu . 16 =
1 ganzer Gulden einzeln zi. —. 17 - -
1 dergleichen bei Zusammenzaͤhlung mehter a . —. 17. 1
1 halber Gulden einzeln ii — B8. 6
1 dergleichen bei Zusammenzählung mehrer 4 — 8. 6
1 Kopfstück einzeln zu .. . — -10
1 dergleichen bei Zusammenzählung mehrer zu — - -103
wonach sich sowohl das betheiligte Publikum als die sämmtiden landschaft-
lichen Kassen- und Einnahme-Stellen, eine jede soweit es sie angeht, zu
achten haben. Weimar den 19. April 1848.
Großherzoglich Sächssches KLaudschafts-Kollegium.
K. Hufeland.