Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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aa)  die  unmittelbare  Korrespondenz  zwischen  Gliedern  des  Oesterreichschen
  Kaiserhauses  und  des  Großherzoglichen  Hauses  ist  von  Entrichtung
  des  gemeinschaftlichen  Brief-Portos  frei  und  nur  der  et.
waige  Transit  -Zuschlag  ist  von  der  diesseitigen  Postverwaltung
entweder  bei  der  Auf=  oder  der  Abgabe  einzuheben.

bb)  Alle  übrige  Korrespondenz  an  die  allerhöchsten  Personen  muß  bei
der  Aufgabe  frankirt  werden.

cc)  Personen,  welche  in  Oesterreich  oder  im  Umfange  der  Fürstlich
Thurn  und  Taxisschen  Postverwaltung  befugt  sind,  Briefe  Franko
ohne  Erlegung  eines  internen  Porto  abzusenden,  haben  im  Wechselverkehr
  zwischen  Oesterreich  und  dem  Großherzogthume,  wenn
sie  die  volle  Frankatur  an  den  Abdressaten  beabsichtigen,  oder
nach  Lit.  a  dazu  verbunden  sind,  die  Hälfte  der  gemeinschaftlichen
  Porto-Taxe  und  den  Transit-Zuschlag  zu  entrichten.

7)  Für  die  im  Wechselverkehr  zwischen  Oesterreich  und  dem  Großher=  Göhr  für
zogthume  vorkommenden  rekommandirten  Briefe  haben  die  Postämter,  bei  wel-  telegneh  itie
chen  die  Aufgabe  geschieht,  die  in  dem  eigenen  Postgebiete  etwa  festgesetzten
besonderen  Gebuͤhren  für  solche  Briefe,  gleichwie  die  Recepissen-Tare  fuͤr  deren
  Abgabe  mittelst  der  Postämter,  wo  diese  letztere  geschieht,  für  eigene  Rechnung
  zu  erheben.

8)  Alle  vorstehenden  Bestimmungen  finden  vorerst  und  bis  ein  Vertrag  Franeirungsmit
  der  Königlich  Baierschen  Postverwaltung  über  die  Gestattung  des  Tran=  #
sits  geschlossener  Amts-Pakete  zu  Stande  gekommen  seyn  wird,  nur  auf  dieje=  Ji
nigen  Korrespondenzen  Anwendung,  welche  auf  dem  Wege  über  Schleiz  verlangt  wird.
und  Eger,  bezüglich  über  Frankfurt  a.  M.  und  Bregenz-Feldkirch
oder  Mailand  und  umgekehrt  befördert  werden,  und  es  werden  vom
1.  Mai  d.  J.  ab  alle  Korrespondenzen  aus  dem  Großherzogthume  nach  den
K.  K.  Oesterreichschen  Staaten,  wenn  nicht  vom  Aufgeber  auf  der
Adresse  eine  andere  Instradirung  ausdrücklich  verlangt  wird,  ausschließlich
  auf  den  eben  bezeichneten  Routen  befördert  werden.

Verlangt  jedoch  der  Aufgeber  der  dadurch  etwa  zu  erlangenden  größern
Beschleunigung  wegen  durch  Bemerkung  der  Route  auf  der  Adresse  die