Frankatur=
Zwang für die
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Instradirung eines Briefes durch Baiern, so haben die Poststellen diesem Ver-
langen zu entsprechen, es müssen aber solche Briefe wie bisher bis
zur Oesterreichschen Grenze mit der biöher dafür bestandenen Taxe
bei der Aufgabe frankirt werden.
9) Die durch Oesterreich tran sitirende Korrespondenz nach den Her-
Foreeen zogthümern Modena, Reggio, Lucca, Massa und Carrara, dem Groß=
ch
reich nach frem-
den Staaten.
Päckerci und
Geldsendun-
gen.
berzogthume Toscana, dem Kirchenstaate, der Republik San Marino, dem
Koͤnigreiche Neapel und Sicilien, den Jonischen Inseln, Corfu, Cephalonien,
S. Maura, Zante, Ithaca, Cerigo und Paxos, den Inseln Malta
und Gozzo, Aegypten und den Barbaresken-Staaten; nach Serbien,
der Moldau und Wallachei, den übrigen europaisch= und asiatisch-türkischen
Provinzen und den Inseln des mittelländischen Meeres; nach dem Könlgreiche
Polen und den von Volhynien abwarts gegen das schwarze und kaspische
Meer gelegenen südrussischen Provinzen unterliegen vorerst noch dem Franki-
rungs-Zwange bis zur Oesterreichschen Grenze, doch können Briefe nach Polen
und den südrussischen Provinzen auch bis zur Polnisch-Russischen Grenze fran-
kirt werden.
10) Hinsichtlich der Päckerei= und Geldsendungen nach und aus den K. K.
Oesterreichschen Staaten, für welche schon biöher ein Frankirungs-Zwang nicht
bestanden hat, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
Weimar den 29. April 1843.
Großherzoglich Sächsische Ober-Post-Luspektion.
von Motz.