Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

Frankatur= 
Zwang für die 
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Instradirung eines Briefes durch Baiern, so haben die Poststellen diesem Ver- 
langen zu entsprechen, es müssen aber solche Briefe wie bisher bis 
zur Oesterreichschen Grenze mit der biöher dafür bestandenen Taxe 
bei der Aufgabe frankirt werden. 
9) Die durch Oesterreich tran sitirende Korrespondenz nach den Her- 
Foreeen zogthümern Modena, Reggio, Lucca, Massa und Carrara, dem Groß= 
ch 
reich nach frem- 
den Staaten. 
Päckerci und 
Geldsendun- 
gen. 
berzogthume Toscana, dem Kirchenstaate, der Republik San Marino, dem 
Koͤnigreiche Neapel und Sicilien, den Jonischen Inseln, Corfu, Cephalonien, 
S. Maura, Zante, Ithaca, Cerigo und Paxos, den Inseln Malta 
und Gozzo, Aegypten und den Barbaresken-Staaten; nach Serbien, 
der Moldau und Wallachei, den übrigen europaisch= und asiatisch-türkischen 
Provinzen und den Inseln des mittelländischen Meeres; nach dem Könlgreiche 
Polen und den von Volhynien abwarts gegen das schwarze und kaspische 
Meer gelegenen südrussischen Provinzen unterliegen vorerst noch dem Franki- 
rungs-Zwange bis zur Oesterreichschen Grenze, doch können Briefe nach Polen 
und den südrussischen Provinzen auch bis zur Polnisch-Russischen Grenze fran- 
kirt werden. 
10) Hinsichtlich der Päckerei= und Geldsendungen nach und aus den K. K. 
Oesterreichschen Staaten, für welche schon biöher ein Frankirungs-Zwang nicht 
bestanden hat, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. 
Weimar den 29. April 1843. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Post-Luspektion. 
von Motz.
	        
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