Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Vekanntmachung. 
Da vermöge der ehelichen Vormundschaft zur Gültigkeit der Verbür- 
gung einer Ehefrau, selbst wenn sie für den Ehemann geschieht, die 
ausdrückliche Zustimmung des Letztern erforderlich ist, gleichwohl aber zu be- 
merken gewesen, daß mehre Gerichte diese Zustimmung aus Mißverständniß 
der Gesetze vom 23. April 1833 (Regierungs-Blatt S. 233) und 2. Febr. 
1839 (Regierungs-Blatt S. 29) übergehen: so werden die Gerichte hiesigen 
Regierungsbezirks angewiesen, dieselbe allezeit zu beachten und, ob sie er- 
theilt sey, in die Urkunden über jene Verbürgungen mit aufzunehmen. 
Weimar den 14. Juli 1843. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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