Zollgesetzgebung.
Uebergangsabgaben.
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Handels--Verhaͤltnisse, desgleichen die Besteuerung der inneren Erzeugnisse im
Großherzoglichen Vordergerichte Ostheim, welcher durch Abdruck in Unserem
Regierungs-Blatke unter dem gestrigen Tage zur öffentlichen Kenntniß gebracht
worden ist, verordnen Wir, unter im Voraus ertheilter Zustimmung
Unserer getreuen Stände, für das genannte Vordergericht, d. h. den Bezirk
des Amtes Lichtenberg mit Ausnahme des Ortes Melpers:
g. 1.
Dem unter dem 1. Mai 1888 für die übrigen Theile des Großherzogthumes
von Uns erlassenen Zollgesetze und der dazu gehörigen Zollordnung,
sowie dem Gesetze von dem nämlichen Tage wegen Untersuchung und Bestrafung
der Zollvergehen (Regierungs-Blatt v. J. 1838 S. 27 fg.) nebst den
dazu gegebenen Regulativen, Erläuterungen und Verwaltungsvorschriften (Regierungs-Blatt
v. J. 1833 S. 731 fg., v. J. 1834 S. 90 fg. S. 98 fg.
S. 115 fg., v. J. 1840 S. 5 S. 11 S. 55 fg. S. 113 fg.) wird auch für
das Vordergericht Ostheim, anstatt der daselbst eingeführten Vayersch-Württembergschen
Zollgesetzgebung, hiermit Gültigkeit ertheilt, gleichwie der jezeitige,
für das Großherzogthum publizirte Vereins-Zolltarif auch in dem gedachten
Vordergerichte Anwendung findet.
Wo jedoch in diesen Gesetzen und Verordnungen von den Amtsbefugnissen
des General-InspektorS des Thüringschen Zoll= und Handels-Vereins die
Rede ist, tritt an die Stelle dieses letztern Unser Landschafts-Kollegium.
S. 2.
Uebergangsabgaben von vereinsländischen Erzeugnissen werden bei dem
Uebergange aus anderen Vereinslanden, mit Ausnahme des Königreichs Bayern,
nach dem Vordergerichte Ostheim erhoben:
1) von Bier 17 Gr. 13 Pf. oder 1 Fl. vom Eimer Bayersch (= 0½3
Ohm Preußisch),
2) von Branntwein 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Kr. vom Eimer Bayersch und
3) von Malz 14 Gr. 82 Pf. oder 50 Kr. von der Metze Bayersch
( 0,,67128# Scheffel Preußisch).
Es finden dabei im Uebrigen die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Dezember
1841 (Regierungs-Blatt v. J. 1841 S. 227 fg.) Anwendungz die Uebergangsstraßen
und Hebestellen werden aber besonders bekannt gemacht werden.