Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

Zollgesetzgebung.


Uebergangsabgaben.


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Handels--Verhaͤltnisse,  desgleichen  die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse  im
Großherzoglichen  Vordergerichte  Ostheim,  welcher  durch  Abdruck  in  Unserem
Regierungs-Blatke  unter  dem  gestrigen  Tage  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  worden  ist,  verordnen  Wir,  unter  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  für  das  genannte  Vordergericht,  d.  h.  den  Bezirk
des  Amtes  Lichtenberg  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers:

g.  1.

Dem  unter  dem  1.  Mai  1888  für  die  übrigen  Theile  des  Großherzogthumes
  von  Uns  erlassenen  Zollgesetze  und  der  dazu  gehörigen  Zollordnung,
sowie  dem  Gesetze  von  dem  nämlichen  Tage  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung
  der  Zollvergehen  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1838  S.  27  fg.)  nebst  den
dazu  gegebenen  Regulativen,  Erläuterungen  und  Verwaltungsvorschriften  (Regierungs-Blatt
  v.  J.  1833  S.  731  fg.,  v.  J.  1834  S.  90  fg.  S.  98  fg.
S.  115  fg.,  v.  J.  1840  S.  5  S.  11  S.  55  fg.  S.  113  fg.)  wird  auch  für
das  Vordergericht  Ostheim,  anstatt  der  daselbst  eingeführten  Vayersch-Württembergschen
  Zollgesetzgebung,  hiermit  Gültigkeit  ertheilt,  gleichwie  der  jezeitige,
für  das  Großherzogthum  publizirte  Vereins-Zolltarif  auch  in  dem  gedachten
Vordergerichte  Anwendung  findet.

Wo  jedoch  in  diesen  Gesetzen  und  Verordnungen  von  den  Amtsbefugnissen
des  General-InspektorS  des  Thüringschen  Zoll=  und  Handels-Vereins  die
Rede  ist,  tritt  an  die  Stelle  dieses  letztern  Unser  Landschafts-Kollegium.

S.  2.

Uebergangsabgaben  von  vereinsländischen  Erzeugnissen  werden  bei  dem
Uebergange  aus  anderen  Vereinslanden,  mit  Ausnahme  des  Königreichs  Bayern,
nach  dem  Vordergerichte  Ostheim  erhoben:

1)  von  Bier  17  Gr.  13  Pf.  oder  1  Fl.  vom  Eimer  Bayersch  (=  0½3

Ohm  Preußisch),

2)  von  Branntwein  1  Thlr.  oder  1  Fl.  45  Kr.  vom  Eimer  Bayersch  und
3)  von  Malz  14  Gr.  82  Pf.  oder  50  Kr.  von  der  Metze  Bayersch
(  0,,67128#  Scheffel  Preußisch).

Es  finden  dabei  im  Uebrigen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember
  1841  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1841  S.  227  fg.)  Anwendungz  die  Uebergangsstraßen
  und  Hebestellen  werden  aber  besonders  bekannt  gemacht  werden.