Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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A. Diejenigen Brauhaus-Inhaber oder Branntweinbrenner, welche über- 
wiesen werden, daß sie 
a) auf fremden oder eigenen Malzmühlen, ohne Erholung der Polette 
Malz gebrochen; oder 
b) außer dem zufalligen Ueberschusse mehr Malz als die erholte Polette 
ausweiset, brechen lassen; 
c) die vorgehenden Veränderungen mit ihren gebrödeten Malzbrechern nicht 
zeitig genug angezeigt; 
2) heimliche Malzmühlen gehalten, oder 
e) ausländisches Malz eingeschwärzt, und 
1)in Folge dieser Gefährden falsche Quartals--Anzeigen übergeben haben, 
sollen in jedem dieser Fälle, nebst Ersat des Aufschlags-Entganges, das erste 
Mal mit 100 Reichsthalern, das zweite Mal mit 200 Reichsthalern, das 
dritte Mal mit 300 Reichsthalern, nebst öffentlicher Bekanntmachung, und 
das vierte Mal mit Amovirung ihrer Person von der Brauerei oder Brannt- 
weinbrennerei dergestalt bestraft werden, daß sie in Zeit von sechs Monaten 
ihre Brauerei oder Branntweinbrennerei Jemand andern verkaufen, oder in 
Fällen, wenn diese aus anderen Ursachen unverdußerlich waren, an die be- 
treffenden nächsten Successoren abtreten müssen. 
Sind es bloße Pächter, welche sich dieses Vergehens schuldig machen, 
so sollen sie ebenfalls nebst Ersatz des Aufschlags-Entganges, das erste Mal 
mit 100 Reichsthalern, das zweite Mal mit 200 Reichsthalern und öffent- 
licher Bekanntmachung und das dritte Mal mit 300 Reichsthalern, dann 
gänzlicher Kassirung ihres Pachtes bestraft werden, wobei sie überdieß gehalten 
seyn sollen, den Eigenthümer im dritten Falle, des ihm hierdurch zugehenden 
Schadens halber, vollkommen zu entschädigen; auch sollen sie zu einem andern 
Brauhauspachte für immer unfähig seyn. 
§#. 20. 
B. Diejenigen Beamten oder Verwalter, welche neben ihren Dienst- 
herrschaften wissentlich falsche Malz-Quartals-Anzeigen unterschreiben, oder 
wohl gar ohne Wissen und Willen ihrer Herrschaften, die im vorigen §. sub 
Lit. a. b. c. d. et c. bezeichneten Gefährden spielen, sollen nebst Ersatz des 
Aufschlags-Entganges das erste Mal mit 100 Reichsthalern, das zweite Mal 
mit 200 Reichöthalern und das dritte Mal mit 300 Reichsthalern nebst Kas- 
sation bestraft werden.
	        
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