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A. Diejenigen Brauhaus-Inhaber oder Branntweinbrenner, welche über-
wiesen werden, daß sie
a) auf fremden oder eigenen Malzmühlen, ohne Erholung der Polette
Malz gebrochen; oder
b) außer dem zufalligen Ueberschusse mehr Malz als die erholte Polette
ausweiset, brechen lassen;
c) die vorgehenden Veränderungen mit ihren gebrödeten Malzbrechern nicht
zeitig genug angezeigt;
2) heimliche Malzmühlen gehalten, oder
e) ausländisches Malz eingeschwärzt, und
1)in Folge dieser Gefährden falsche Quartals--Anzeigen übergeben haben,
sollen in jedem dieser Fälle, nebst Ersat des Aufschlags-Entganges, das erste
Mal mit 100 Reichsthalern, das zweite Mal mit 200 Reichsthalern, das
dritte Mal mit 300 Reichsthalern, nebst öffentlicher Bekanntmachung, und
das vierte Mal mit Amovirung ihrer Person von der Brauerei oder Brannt-
weinbrennerei dergestalt bestraft werden, daß sie in Zeit von sechs Monaten
ihre Brauerei oder Branntweinbrennerei Jemand andern verkaufen, oder in
Fällen, wenn diese aus anderen Ursachen unverdußerlich waren, an die be-
treffenden nächsten Successoren abtreten müssen.
Sind es bloße Pächter, welche sich dieses Vergehens schuldig machen,
so sollen sie ebenfalls nebst Ersatz des Aufschlags-Entganges, das erste Mal
mit 100 Reichsthalern, das zweite Mal mit 200 Reichsthalern und öffent-
licher Bekanntmachung und das dritte Mal mit 300 Reichsthalern, dann
gänzlicher Kassirung ihres Pachtes bestraft werden, wobei sie überdieß gehalten
seyn sollen, den Eigenthümer im dritten Falle, des ihm hierdurch zugehenden
Schadens halber, vollkommen zu entschädigen; auch sollen sie zu einem andern
Brauhauspachte für immer unfähig seyn.
§#. 20.
B. Diejenigen Beamten oder Verwalter, welche neben ihren Dienst-
herrschaften wissentlich falsche Malz-Quartals-Anzeigen unterschreiben, oder
wohl gar ohne Wissen und Willen ihrer Herrschaften, die im vorigen §. sub
Lit. a. b. c. d. et c. bezeichneten Gefährden spielen, sollen nebst Ersatz des
Aufschlags-Entganges das erste Mal mit 100 Reichsthalern, das zweite Mal
mit 200 Reichöthalern und das dritte Mal mit 300 Reichsthalern nebst Kas-
sation bestraft werden.