Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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5) bei der Berechnung des Haustrunks macht es keinen Unterschied, ob 
der Wein aus selbst gewonnenen oder aus zugekauften Trauben gekel- 
tert wird; 
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die für den Haustrunk steuerfrei bleibenden Weinmengen sind von dem 
Netto-Betrage an Wein eines jeden zu dieser Befreiung berechtigten 
Produzenten in der Weinanmeldung abzusetzen, die Steuer aber ist 
demnächst nur von den steuerpflichtig bleibenden Weinmengen zu berech- 
nen und mit letzteren in die Steuer-Konto's der Produzenten und in 
die Steuer-Register zu übertragen. 
uUrkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und Unser Großherzogliches Staatssiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 23. April 1844. 
; Carl Friedrich. 
Freiherr von Gersdorff. Schweitzer. von Watzdorf. 
vdt. Koch. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 13. Dezember 1833 
uͤber die Besteuerung des Weinbaues in 
dem Großherzogthume Sachsen-Weimar- 
Eisenach.
	        
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