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Neben-Zollämter I. Klasse
an der Grenze.
Bemerkungen.
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Haupt-
Ort. Amtsbezirk.
7. 8.
Zu 2. Das Steueramt zu Wannfried — mit Niederlagerecht — hat die Be-
1 Veckerhagen. Carlshafen fugniß zur Begleitschein-Ertheilung und Erledigung nach und 88 a Foste-
20Olbendorf. 0 Rinteln. und Garlshafen, imgleichen nach und von sämmtlichen Sächsischen, Bayerischen und
3 Nenndorf. ¾ Thüringischen Haupt= Zoll= und Haupt-Stceuerämtern.
Zu 2. Das Neben-Zollamt I. Kl. zu Oldendork besitt die Befugniß, Begleit-
scheine I. auf die Haupt-Zollämter zu Rinteln und Pr. Minden auszufertigen und der-
hleichen von diesen Aemtern zu erledigen; außerdem ist dasselbe ermächrigt, Begleitscheine
über Waarengegenstände, welche mit der Post über Oldendorf ausgehen, anzunehmen
und zu erledigen, sowie die zur Durchfuhr durch das Vereinsgebict auf der Straße
nach Oenabrück bestimmten Güter mit Begleitschein auf das Neben-Zollamt 1. Kl. zu
Pr. Oldendorf abzufertigen und die von letzterem für diesen Durchgangsverkehr ausge-
stellten Begleicscheine zu erledigen.
Zu 3. Das Neben-Zellamt I. Kl. zu Nenndorf ist befuge:
o)) Begleitscheine I. mit den Haupt-Jollémeern zu Rinteln und Pr. Minden zu wechseln;
b) die über Nenndorf ein, und über Pr. Oldendorf ausgehenden Güter und umgekehrt
unter Begleteschein = Kontrole zum Durchgange abzufertigen.
Zu 1. und 2. Die Neben Zollämter zu Worms und Bingen haben Niederlage-
recht. Auf Verlangen können dahin von den dazu berechtigten Aemtern Waaren mittesst
Begleitschein I., nach vorheriger spezieller Revision, unter Verschluß abgelassen werden,
gleich wie, wenn aus diesen Niederlagen ein Ausgang über die Grenze des Zollvereins.
Statt sindet, auch dieser durch spezielle Ausgangs-Revision an der Grenze oder bei
einem vorliegenden Haupt-Zollamte konstatirt werden muß.
Zu 4. Das Neben-Zollamt zu Alsfeld darf Begleitscheine I. über rohen Taback
für das Privat= Kreditlager eines dortigen Tabacks-Fabrikanten erledigen, welche, auf
vorausgegangene spezielle Revision, von den Hauptämtern GCassel, Carlshafen und
Frankfurt a. M. ausgefertigt werden.
Die früher beschränkte Befugniß der Haupt-Steuerämter in Erfurt, Goburg und
Gotha, Waaren auf Begleitscheine I. nur nach vorausgegangener spezieller Revision und
unter Verschluß empfangen zu dürfen, ist, in Folge Beschlusses der Konferenz der Thu-
ringischen Vereins-Regierungen zu Erfurt, vom 20sten Februar bis gten Marz 1837
9. 16 S. 54. seq. der dießfallsigen Konkerenz= Verhandlungen, bis zu den, dem Haupt-
Steucramte in Altenburg, sowie den übrigen Haupt-Steuerämtern im Innern mit
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Niederlage zustehenden allgemeinen zollgesetzlichen Besugnissen erweitert worden.
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