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Art. 21.
Gegenwaͤrtiger Vertrag soll zur Landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden so-
bald als möglich, spatestens aber binnen acht Wochen, bewirkt werden.
Zu Urkund dessen ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmächtigten voll-
zogen und besiegelt worden.
So geschehen Berlin den 19. April 1844.
gez, Adolf v. Pommer-Esche. Carl Thon. Otto Wilh. Carl v. Röder.
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Statut
der
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.
I. Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
Unter der Benennung:
Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft
verbindet sich eine mit den Rechten einer juristischen Person versehene Aktien-
Gesellschaft zum Baue und Betriebe einer Eisenbahn, welche, an die Magde-
burg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn sich unmittelbar anschließend, von
Halle in der Richtung auf Merseburg, Weißenfels, Naumburg, Wei-
mar, Erfurt, Gotha bis nach Eisenach führt und demnechst weiter bis ge-
gen die Kurfürstlich Hessische Grenze bei Gerstungen fortgesetzt werden soll,
wenn die Fortführung der Bahn entweder über Rotenburg nach Cassel oder
über Meiningen und Coburg nach Bamberg sichergestellt seyn wird.
Die Festsetzung der Bahnlinie und des Bau-Projekts bleibt der Königlich
Preußischen, der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen und der Her-
zoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Regierung vorbehalten. Die auf
Veranlassung der drei hohen Regierungen gefertigten technischen Vorarbeiten
sind von der Gesellschaft gegen Erstattung der aufgewendeten Kosten zu über-
nehmen.