Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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g. 9. 
Ueber den Kapital-Betrag seiner Aktien hinaus ist kein Aktionair zu 
Zahlungen verpflichtet, der Fall der Konventional-Strafe (. 16) ausgenommen. 
g. 10. 
Zur Bildung eines Reserve-Fonds für außerordentliche Fälle und für 
Vermehrung der Betriebsmiktel wird aus dem Ertrage des Unternehmens jähr- 
lich mindestens ein halbes Prozent des Aktien-Kapitals vorweg entnommen. 
Dieser Zuschuß kann bei sich ergebendem Bedürfnisse unter Genehmigung der 
drei hohen Regierungen von der Direktion bis auf Ein Prozent, mit Zu- 
stimmung des Verwaltungsrathes aber noch über diesen Betrag hinaus erhöht 
werden. Doch darf sich der Bestand des Reserve-Fonds nicht höher, als 
auf Fünf Prozent des Aktien-Kapitals belaufen. 
ß. 11. 
Die statutenmäßig zu erlassenden öffentlichen Aufforderungen oder Bekannt- 
machungen werden als gehörig bewirkt erachtet, wenn sie in der allgemeinen 
Preußischen Zeitung, dem Beiblatte zur Weimarischen Staatszeitung, der Go- 
thaischen privilegirten Zeitung und der Leipziger Zeitung erschienen sind. Im 
Falle des Eingehens eines dieser Blätter hat die Direktion in den drei anderen 
das an dessen Stelle tretende ein für alle Mal bekannt zu machen. 
II. Besondere Bestimmungen. 
A. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
K. 12. 
Die Einzahlung des von den drei hohen Regierungen übernommenen Ab- 
tien-Kapitals von 2,250,000 Thalern erfolgt, nachdem das Privat-Aktien- 
Kapital (s. 6) vollständig eingezahlt worden, auf den Antrag der Direktion 
nach Maßgabe des Bedarfs in angemessenen Raten. Ueber den von jeder be- 
theiligten Regierung eingezahlten Betrag wird derselben Seitens der Direktion 
eine Aktie ausgefertigt, welche von drei Direktions-Mitgliedern oder Stellver- 
tretern zu unterschreiben ist. 
g. 13. 
Die Privat-Aktien werden nach dem anuliegenden Schema auf Höhe von 
100 Thalern stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben, wenn der
	        
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