Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Gesellschaft;  der  Bogen  selbst  wird  fuͤr  unguͤltig  erklaͤrt  und  dieses  oͤffentlich
bekannt  gemacht.  Statt  des  für  ungültig  erklärten  Quittungsbogens  wird  ein  anderer,
  welcher  die  nämlichen  Rechte  und  Pflichten,  wie  der  frühere,  begründet,
ausgefertigt  und  zum  Besten  der  Gesellschaft  an  der  Berliner  Börse  durch  einen
  vereideten  Makler  verkauft.

So  lange  jedoch  die  persönliche  Verpflichtung  des  ursprünglichen  Aktien-Zeichners
  dauert  (§.  15),  ist  die  Direktion  auch  berechtigt,  denselben  wegen
der  rückständigen  Einzahlung  und  der  verwirkten  Konventional-Strafe  in  gerichtlichen
  Anspruch  zu  nehmen.

g.  17.

Nach  erfolgter  Einzahlung  des  ganzen  Nominal-Betrages  werden  die  Drivat-Aktien
  gegen  Rückgabe  der  Quittungsbogen  ausgehändigt.  Die  Richtigkeit
  der  Legitimation  desjenigen,  der  den  Quittungsbogen  präsentirt,  um  die
Aktie  in  Empfang  zu  nehmen,  ist  die  Direktion  zu  prüfen  zwar  berechtigt,  aber
nicht  verpflichtet,  und  es  finden  Ansprüche  Dritter  an  die  Gesellschaft  nach
erfolgter  Aushändigung  der  Aktie  nicht  weiter  Statt.

g.  18.

Das  eingezahlte  Aktien-Kapital  wird  waͤhrend  der  Bauzeit  bis  zum  Schlusse
desjenigen  Jahres,  in  welchem  der  Betrieb  auf  der  ganzen  Bahn  von  Halle
bis  Eisenach  eröffnet  wird,  mit  vier  Prozent  jährlich  verzinsk.  Die  Zinsen
werden  aus  dem  Bau-Fondt  entnommen,  soweit  sie  nicht  schon  aus  dem  während
  der  Bauzeit  durch  den  Betrieb  aufkommenden  Ertrage  gedeckt  werden.

Die  Verzinsung  der  Staats-Aktien  (F.  12)  läuft  vom  Schlusse  des  Monats
  an,  in  welchem  der  entsprechende  Betrag  eingezahlt  worden  ist.

Die  Verzinsung  der  einzelnen  Einzahlungen  auf  die  Privat-Aktien  beginnt
mit  dem  in  der  Ausschreibung  bestimmten  Schluß-Einzahlungstage.  Die  Berichtigung
  der  Zinsen  bis  zur  letzten  Theilzahlung  geschieht  durch  Abrechnung
auf  die  jedesmaligen  ferneren  Theilzahlungen.  Die  über  die  letzteren  auf  die
Quittungsbogen  zu  setzenden  Vermerke  enthalten  daher  zugleich  den  Beweis  der
erfolgten  Berichtigung  der  von  den  früheren  Einzahlungen  bis  dahin  aufgelaufenen
  Zinsen.  Durch  Cession  eines  Quittungsbogens  wird  das  Recht  auf
die  Zinsen  der  Einzahlungen,  auch  ohne  daß  deren  besondere  Erwähnung  geschieht,
  mit  übertragen.