Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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s. 19. 
Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die im F. 18 festgesetzte Verzin- 
sung aus dem Bau-Fonds aufhört, werden die nach Abzug der laufenden Ver- 
waltungs-, Unterhaltungs= und Betriebs-Kosten, sowie des zum Reserve-Fonds 
fließenden Betrages (§. 10) verbleibenden Einnahmeüberschüsse — der Rein- 
ertrag — jährlich als Dividende auf sämmtliche Staats= und Privat-Aktien 
vertheilt. 
g. 20. 
Sollte der Reinertrag eines Betriebsjahres sich nicht auf drei Prozent 
für das ganze Aktien-Kapital belaufen, so verzichten die drei hohen Regierun- 
gen auf die Dividende für die Staats-Aktien insoweit, als es nöthig ist, um 
für die Privat-Aktien eine Dividende von drei Prozent zu gewähren. Dieses 
Nachstehen der Staats-Aktien hört jedoch nach Ablauf der ersten dreißig Be- 
triebsjahre auf und fallt schon innerhalb dieses Zeitraumes hinweg, wenn nach 
den ersten zehen Betriebsjahren in fünf auf einander folgenden Jahren für das 
ganze Aktien-Kapital jährlich eine Dividende von vier Prozent oder darüber 
aufkommt. 
S. 21. 
Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Anzahl von Jahren Divi- 
denden-Scheine ausgegeben, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch 
neue ersetzt werden. Sie sind nach dem beigefügten Schema auszufertigen und 
von mindestens einem Mitgliede der Direktion zu unterschreiben. 
Dividenden-Scheine, welche innerhalb vier Jahren, von der Verfallzeit ab 
gerechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil eines für die Beam- 
ten der Gesellschaft zu bildenden Pensions= und Unterstützungs-Fonds. 
g. 22. 
Sind Aktien oder Quittungöbogen angeblich vernichtet worden, verloren 
gegangen oder sonst abhanden gekommen, so müssen solche öffentlich aufgeboten 
und mortificirt werden, bevor eine neue Aubfertigung erfolgen kann. Der Ge- 
nsstn für diese Aufgebote ist das Königliche Land= und Stadt-Gericht 
zu Erfurt.
	        
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