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s. 19.
Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die im F. 18 festgesetzte Verzin-
sung aus dem Bau-Fonds aufhört, werden die nach Abzug der laufenden Ver-
waltungs-, Unterhaltungs= und Betriebs-Kosten, sowie des zum Reserve-Fonds
fließenden Betrages (§. 10) verbleibenden Einnahmeüberschüsse — der Rein-
ertrag — jährlich als Dividende auf sämmtliche Staats= und Privat-Aktien
vertheilt.
g. 20.
Sollte der Reinertrag eines Betriebsjahres sich nicht auf drei Prozent
für das ganze Aktien-Kapital belaufen, so verzichten die drei hohen Regierun-
gen auf die Dividende für die Staats-Aktien insoweit, als es nöthig ist, um
für die Privat-Aktien eine Dividende von drei Prozent zu gewähren. Dieses
Nachstehen der Staats-Aktien hört jedoch nach Ablauf der ersten dreißig Be-
triebsjahre auf und fallt schon innerhalb dieses Zeitraumes hinweg, wenn nach
den ersten zehen Betriebsjahren in fünf auf einander folgenden Jahren für das
ganze Aktien-Kapital jährlich eine Dividende von vier Prozent oder darüber
aufkommt.
S. 21.
Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Anzahl von Jahren Divi-
denden-Scheine ausgegeben, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch
neue ersetzt werden. Sie sind nach dem beigefügten Schema auszufertigen und
von mindestens einem Mitgliede der Direktion zu unterschreiben.
Dividenden-Scheine, welche innerhalb vier Jahren, von der Verfallzeit ab
gerechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil eines für die Beam-
ten der Gesellschaft zu bildenden Pensions= und Unterstützungs-Fonds.
g. 22.
Sind Aktien oder Quittungöbogen angeblich vernichtet worden, verloren
gegangen oder sonst abhanden gekommen, so müssen solche öffentlich aufgeboten
und mortificirt werden, bevor eine neue Aubfertigung erfolgen kann. Der Ge-
nsstn für diese Aufgebote ist das Königliche Land= und Stadt-Gericht
zu Erfurt.