Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Vom Stück: 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Zuchtstieren, ) Ser. . 
Kühen und Jungvieh *. 3 
von Saugefüllen, Schweinen und Schafvieh ..... .·z-« 1 
  
III. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhre auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durch- 
schneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermaßigung der Durchgangs- 
gefalle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Kontrole-Ge- 
bühr erfordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Er- 
mäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. 
Vierte Ththeilung. 
Hinsichts der Schiffahrtsabgaben bei dem Transporte von Waaren auf der Elbe, der 
Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im All- 
gemeinen bei den in der Wiener Kongreß-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf 
den Grund derselben über die Schiffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen 
Uebereinkünften. 
Fünfte Tchtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Der dem Tarife zu Grund liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und 
Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Zentner, der Zoll-Zentner, 
ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen 
Zoll-Pfunden: 
935 K### — 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
1120 — 1000 Bayerischen Pfunden, 
2000 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen, 
935 5 % 1000 Württembergschen Pfunden, 
933 — 1000 Sacchsischen (Dresdener) Pfunden. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Soll- Pfunde: 
— 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
— — 25 Bagyerischen Pfunden,
	        
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