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III. Die General-Direktion der Großherzoglich Saͤchsischen Fuͤrstlich
Thurn und Taxischen Lehnsposten zu Frankfurt a/M. hat sich mit den Ober-
Postbehoͤrden des Kantons Bern und des Kantons Aargau dahin vereiniget:
1) daß die Dienst-Korrespondenz zwischen den Staatsbehoͤrden im
Fürstlich Thurn und Tarischen Postverwaltungs-Umfange und denjenigen
des Kantons Bern, wovon das Porto der Statskasse zur Last fallen
würde, die Porto-Freiheit genießen soll, unter der Bedingung jedoch:
a) daß dieselbe wirkliche Dienstsache enthält,
b) daß sie mit einem amtlichen Siegel verschlossen,
a) mit der Bezeichnung „Dienstsache" versehen und
d4) an eine Staatöbehörde gerichtet ist.
Alle sonstige amtliche Schreiben, welche Privat-Angelegenheiten be-
treffen und als solche bezeichnet sind, unterliegen dagegen der Porto-
zahlung. Die Gesandtschafts-Depeschen werden, soweit solche im Fürstlich
Thurn und Texischen Postbezirke nicht ein vertragsmäßiges Porto-Frei-
thum genießen, mit Porto belegt.
daß die Korrespondenzen und Packetsendungen zwischen den
obrigkeitlichen Behörden im Fürstlich Thurn und Tarischen Postbezirke
und denen des Kantons Argau, welche als amtliche Sendungen kontra-
signirt sind, portofrei gelassen werden.
Weimar am 8. Dezember 1845.
Großherzoglich Sächssche Ober-Postinspektion.
von Motz.
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IV. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großberzog, gnädigst geruhet
haben, die für die Forste im Amtsbezirke Ilmenau bestehende Forst-JInspektion,
welche ihren Sitz in Ilmenau hat, vom 1. Januar 1846 an uns unmittelbar
unterzuordnen: so wird dieses hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß diese Forst-Inspektion hinsichtlich der Reviere des ge-
naunten Amtsbezirkes, von der angegebenen Zeit an, an die Stelle des Groß-
herzoglichen Ober-Forstamtes Weimar tritt.
Weimar am 13. Dezember 1845.
Großherzoglich Sächsische Kammer.
C. Thon.