Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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1) Bis auf Weiteres wird ein Verein von Sachverstaͤndigen — welche auf 
etwaiges Erfordern der Gerichte die in dem Gesetze vom 11. Januar 
1839 8. 17 beregten Gutachten uͤber die Existenz eines Nachdrucks und 
eines unerlaubten Abdrucks, sowie uͤber den eventuellen Betrag der zu 
leistenden Entschaͤdigung in vorkommenden Faͤllen zu erstatten haben — 
für das ganze Großherzogthum nur in der Stadt Jena errichtet. 
2) Dieser Verein wird aus sieben Mitgliedern, den Vorsitzenden mit einge- 
rechnet, bestehen und hat die Bestimmung, in vorkommenden Fällen 
die Fragen zu begutachten: 
ob eine Druckschrift (§.S. 1, 2, 5— 17 des allegirten Gesetzes) oder 
eine solche geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architek- 
tonische und ahnliche Zeichnung (§. 18), welche nach ihrem Haupt- 
zwecke nicht für ein Kunstwerk zu erachten ist, als Nachdruck oder un- 
erlaubter Abdruck zu betrachten, sowie welch’' ein Entschädigungsbe- 
trag dem Verletzten eventuell zu gewähren sey? 
3) Bei der Ernennung der Mitglieder des Vereins ist darauf Rücksicht zu 
nehmen, daß sich darunter wenigstens zwei Buchhändler und zwar solche, 
die sich nicht ausschließend mit dem Sortiments-Handel beschüäftigen 
und wenigstens zwei Schriftsteller befinden. 
4) Für den im §. 18 des Gesetzes vom 11. Januar 1839 bezeichneten 
Fall ist zu den übrigen Mitgliedern noch ein Sachverständiger, welcher 
als Zeichner, Kupferstecher oder sonst mit der Anfertigung der im §. 18 
erwahnten Abbildungen vertraut ist, als Mitglied zuzuziehen. Die Er- 
nennung dieses Mitgliedes bleibt für jeden einzelnen Fall dem Vereine 
überlassen. 
O 
— 
Dem Vereine wird eine Anzahl von wenigstens vier Stellvertretern fuͤr 
etwa abwesende oder sonst verhinderte Mitglieder beigegeben. 
6) Die Ernennung sowohl der Vorsitzenden, als auch der Mitglieder, sowie 
der Stellvertreter, erfolgt durch das Großherzogliche Staats-Ministerium. 
Dasselbe hat auch zu bestimmen, welches der betreffenden Mitglieder in 
jedem Vereine den Vorsitzenden in Behinderungsfällen zu vertreten habe. 
7) Nach erfolgter Ernennung werden die Vorsitzenden, Mitglieder und Stell- 
vertreter durch das Syndikats-Gericht zu Jena auf dießfallige Verord-
	        
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