Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Seits dieser nützlichen Anstalt ihr Bestehen zu sichern, andern Theils aber 
den Lehrern, welche derselben ohne Vergütung einen Theil ihrer Mußestunden 
opfern, wenigstens die Beruhigung zu gewähren, daß sie durch die übernom- 
mene außerordentliche Arbeit ihren etwaigen Witwen und unversorgten Kindern 
Ansprüche auf eine wesentliche Unterstützung erworben haben, ist auf dem 
Grunde einer zwischen dem Stadtrathe und den dermalen an der Fortbildungs- 
schule arbeitenden Bürgerschullehrern unter Genehmigung der Großherzoglichen 
Landes-Direktion abgeschlossenen Uebereinkunft, auch mit Rücksicht auf die von 
beiden Theilen ausgesprochenen Wünsche, von dem Großherzoglichen Ober- 
Konsistorium das nachstehende 
Statut 
über die feste Begründung einer Fortbildungsschule für Handwerks- 
lehrlinge und einer Pensions-Anstalt für die Bürgerschullehrer 
in der Haupt= und Residenz-Stadt Weimar. 
Erster bschnitt. 
Von der Begründung der Fortbildungsschule. 
8. 1. 
In der Haupt= und Residenz-Stadt Weimar besteht für die daselbst befindlichen 
Handwerkslehrlinge eine in zwei Klassen getheilte Fortbildungsschule. Beide Klas- 
sen zusammen erhalten wöchentlich sieben Unterrichtsstunden dergestalt, daß jede 
derselben Sonntags von 2 bis 4 Uhr Nachmittags und an einem Wochen- 
tage von 7 bis 84 Uhr Abends Unterricht empfängt. 
g. 2. 
Die Wahl der Unterrichtögegenstände wird nach den Anträgen des Stadt- 
raths von dem Bürgerschul-Direktorium, oder weiter, in Uebereinstimmung 
mit der Landes-Direktion, von dem Ober-Konsistorium getroffen. 
. ZB. 
Bei dem Aufdingen sowohl als bei dem Lossprechen der Handwerkslehr- 
linge sind diese einer Pruͤfung nach Instruktion der Innungsobrigkeit durch 
einen Lehrer der Anstalt zu unterwerfen, uͤber deren Erfolg Zeugnisse ausge- 
fertigt werden muͤssen. Nach Erfordern muß in Bezug auf einzelne Lehrlinge 
dieses Prüfungsgeschäft auch wiederholt werden,
	        
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