Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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die Ernennung der Erhebungs= und Aufsichts-Beamten, deren dienstliche und son- 
stige Verhältnisse und die obere Leitung des Steuerdienstes betrifft, sollen eben 
dieselben Verabredungen maßgebend seyn, welche in der zwischen den hohen 
kontrahirenden Theilen am heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen 
Anschließung der in Rede stehenden Königlich Hannoverschen Landestheile an 
den Zollverein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben, getroffen worden sind. 
Artikel 8. 
In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannover und 
Braunschweig, in Beziehung auf die fraglichen Königlich Hannoverschen Landes- 
theile, eine Gemeinschaft der Einkünfte von der Branntwein= und Braumalz= 
Steuer Statt finden und der Ertrag nach dem Verhältnisse der Bevölkerung 
vertheilt werden. 
So geschehen, Braunschweig am 16. Oktober 1845. 
D. Otto Carl Franz Joseph August von Geyso. 
Godehard Klenze. 
Franz Georg Carl 
Albrecht. 
IV. 
nebereinkunuft 
zwischen 
Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins einer- 
seits, und Braunschweig andererseits, 
wegen 
des Anschlusses verschiedener Braunschweigscher Gebietstheile an den Steuer- 
verein. 
Artikel 1. 
Seine Hoheit, der Herzog von Braunschweig, treten, unbeschadet Ihrer 
landesherrlichen Hoheitsrechte, mit nachbenanmen Gebietstheilen: 
1) dem Herzogl. Amte Thedinghausen,
	        
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