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die Ernennung der Erhebungs= und Aufsichts-Beamten, deren dienstliche und son-
stige Verhältnisse und die obere Leitung des Steuerdienstes betrifft, sollen eben
dieselben Verabredungen maßgebend seyn, welche in der zwischen den hohen
kontrahirenden Theilen am heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen
Anschließung der in Rede stehenden Königlich Hannoverschen Landestheile an
den Zollverein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben, getroffen worden sind.
Artikel 8.
In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannover und
Braunschweig, in Beziehung auf die fraglichen Königlich Hannoverschen Landes-
theile, eine Gemeinschaft der Einkünfte von der Branntwein= und Braumalz=
Steuer Statt finden und der Ertrag nach dem Verhältnisse der Bevölkerung
vertheilt werden.
So geschehen, Braunschweig am 16. Oktober 1845.
D. Otto Carl Franz Joseph August von Geyso.
Godehard Klenze.
Franz Georg Carl
Albrecht.
IV.
nebereinkunuft
zwischen
Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins einer-
seits, und Braunschweig andererseits,
wegen
des Anschlusses verschiedener Braunschweigscher Gebietstheile an den Steuer-
verein.
Artikel 1.
Seine Hoheit, der Herzog von Braunschweig, treten, unbeschadet Ihrer
landesherrlichen Hoheitsrechte, mit nachbenanmen Gebietstheilen:
1) dem Herzogl. Amte Thedinghausen,