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denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die
Herzogliche Zoll= und Steuer-Direktion zu Braunschweig zur oͤffentlichen Kenntniß
bringen lassen.
Artikel 3.
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Hannover
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen
auch in den fraglichen Braunschweigschen Landestheilen zur Ausführung kommen
müßten, bedürfen der Zustimmung der Herzoglich Braunschweigschen Regierung.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen
in dem Königreiche Hannover allgemein getroffen werden.
Artikel 1.
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen den in
Rede stehenden Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen und dem Gebiete des
Steuervereins auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus
jenen Landetheilen frei und unbeschwert in das Steuervereins-Gebiet, und umgekehrt
aus diesem in jene, eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte der
Spielkarten und der Kalender, hinsichtlich welcher die bisherigen Verhältnisse
unverändert bestehen bleiben, des im Herzogthume Oldenburg fabrizirten Bieres
(welches bei seinem Uebergange in das übrige Gebiet des Steuervereins
der in diesem bestehenden Verbrauchsabgabe von inländischem Biere unterliegt)
und ewmlich solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von der Herzoglich
Braunschweigschen Regierung oder von einem der Staaten des Steuervereins
ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt
werden können und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der
Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 3.
Das Herzoglich Braunschweigsche Gesetz vom 28. Februar 1837, den
Salz-Debit in dem Amte Thedinghausen und in den Ortschaften Bodenburg,
Oestrum, Ostharingen und Oelsburg betreffend, soll seinem ganzen Umfange
nach wieder hergestellt und auf die im Artikel 1 unter 3 bis 9 gedachten Gebietstheile
ausgedehnt werden, und es wird die Versorgung jener Landeötheile
mit Salz danach aus Hannoverschen Salinen erfolgen.
Artikel 6.
In den, dem Steuervereine anzuschließenden Braunschweigschen Landestheilen
verbleibt der Debit der Spielkarten ausschließlich der Herzoglich Braun-