Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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denen  die  Unterthanen  oder  Steuerpflichtigen  sich  zu  richten  haben,  durch  die
Herzogliche  Zoll=  und  Steuer-Direktion  zu  Braunschweig  zur  oͤffentlichen  Kenntniß
  bringen  lassen.

Artikel  3.

Etwaige  Abänderungen  der  im  vorstehenden  Artikel  gedachten,  in  Hannover
  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  der  Uebereinstimmung  wegen
auch  in  den  fraglichen  Braunschweigschen  Landestheilen  zur  Ausführung  kommen
müßten,  bedürfen  der  Zustimmung  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung.

Diese  Zustimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Abänderungen
  in  dem  Königreiche  Hannover  allgemein  getroffen  werden.

Artikel  1.

Mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  hören  alle  Eingangs-,
  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  den  in
Rede  stehenden  Herzoglich  Braunschweigschen  Landestheilen  und  dem  Gebiete  des
Steuervereins  auf,  und  es  können  alle  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  aus
jenen  Landetheilen  frei  und  unbeschwert  in  das  Steuervereins-Gebiet,  und  umgekehrt
  aus  diesem  in  jene,  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte  der
Spielkarten  und  der  Kalender,  hinsichtlich  welcher  die  bisherigen  Verhältnisse
unverändert  bestehen  bleiben,  des  im  Herzogthume  Oldenburg  fabrizirten  Bieres
  (welches  bei  seinem  Uebergange  in  das  übrige  Gebiet  des  Steuervereins
der  in  diesem  bestehenden  Verbrauchsabgabe  von  inländischem  Biere  unterliegt)
und  ewmlich  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  der  Herzoglich
  Braunschweigschen  Regierung  oder  von  einem  der  Staaten  des  Steuervereins
ertheilten  Erfindungs-Privilegien  (Patente)  nicht  nachgemacht  oder  eingeführt
werden  können  und  daher  für  die  Dauer  der  Privilegien  (Patente)  von  der
Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben  ertheilt  hat,  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  3.

Das  Herzoglich  Braunschweigsche  Gesetz  vom  28.  Februar  1837,  den
Salz-Debit  in  dem  Amte  Thedinghausen  und  in  den  Ortschaften  Bodenburg,
Oestrum,  Ostharingen  und  Oelsburg  betreffend,  soll  seinem  ganzen  Umfange
nach  wieder  hergestellt  und  auf  die  im  Artikel  1  unter  3  bis  9  gedachten  Gebietstheile
  ausgedehnt  werden,  und  es  wird  die  Versorgung  jener  Landeötheile
mit  Salz  danach  aus  Hannoverschen  Salinen  erfolgen.

Artikel  6.

In  den,  dem  Steuervereine  anzuschließenden  Braunschweigschen  Landestheilen

  verbleibt  der  Debit  der  Spielkarten  ausschließlich  der  Herzoglich  Braun-