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schweigsche Regierung, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den frag-
lichen Braunschweigschen Landestheilen und dem Gebiete des Steuervereins, die-
jenigen Maßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Ein-
künfte des Steuervereins durch die Einführung oder Anhäufung geringer verab-
gabter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden.
So geschehen, Braunschweig am 16. Oktober 1845.
D. Otto Carl Franz Joseph
G Godebard Klenze. Gausust von Gieyso.
G Franz Georg Carl Albrecht.
V.
nebereinkunft
zwischen
Hannover und Braunschweig,
die in den Kommunion-Besitzungen zu erhebenden indirekten Abgaben
betreffend.
Artikel 1.
Vorbehältlich der, beiden kontrahirenden Staaten in dem Kommunion-Gebiete
zustehenden Hoheitsrechte werden angeschlossen:
I. dem Steuervereine:
n) die K ion-Okergemeinde mit der Frau-Marien-Saigerhütte, der
Goldscheidungshütte, der Messinghütte, dem Kupferhammer und den
übrigen dazu gehörigen Werken und Anlagen,
b) das Kommunion-Gebiet bei dem Rammelsberge,
c) das Zehntgebäude und der Vitriolhof zu Goslar,
d) die Stollenwohnungen in der Feldmark Goslar;
II. dem Zollvereine:
au) die Saline Juliushalle bei Harzburg,
b) die s. g. Langelsheimer Hütten in dem von Goslar nach Langelsheim
ziehenden Thale, insbesondere die Frau-Sophienhütte, die Pottaschen
hütte, die Herzog-Julius-Silberhütte und die Schwefelhütte,