Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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V. Postvorschüffe. 
Nicht nur auf Fahrpost-Stücke sondern auch auf Briefe dürfen von den 
Postbeamteten Postvorschüsse geleistet werden. 
Mit dergleichen behaftete Sendungen sind nur gegen 
Vorschusses und der sonst darauf haftenden Beträge an den 
händigen, werden jedoch ausnahmsweise auch eröffnet wieder 
und die geleistete Zahlung zurückgegeben werden, wenn sich bei der Eröffnung 
eine betrügerische Absicht des Aufgebers ergeben haben und solche unzweifelhaft 
nachzuweisen seyn sollte. 
Die Prokura-Gebühr wird nach den bei jedem Theile im eigenen Postbezirke 
geltenden Bestimmungen, jedoch nur ein Mal, und zwar jedes Mal von der 
absendenden Postanstalt angesetzt und erhoben. 
VI. Tenßerliche Beschaffenheit der Fahrpost-Sendungen und deren 
Verpackung. 
1) Jedes größere Frachtstück muß von einer besondern Adresse begleitet, 
das Stück selbst aber signirt und mit dem Bestimmungsorte deutlich 
und unverlöschbar bezeichnet seyn. 
Alle Sendungen müssen, ihrem Inhalte angemessen und nach Maßgabe 
der Entfernung des Bestimmungsortes, haltbar und vollkommen gut ver- 
packt, gehörig umschnürt und versiegelt und die Emballage muß ganz und 
gut vernaht seyn. 
Bedeutendere Geldsendungen sind in Wachstuch, in haltbare Leinwand 
oder in Fasser zu verpacken. Gelder in Beuteln (Säcken) dürfen das 
Gewicht von 50 Pfund nicht übersteigen. Die Beutel dürfen nicht aus- 
wendig genäht seyn. Der Kropf darf nicht kurz und da, wo der Kno- 
ten geschürzt ist, muß das Siegel des Absenders deutlich und mit der 
Adresse übereinstimmend ausgedrückt seyn. Geld in Fässern darf nicht 
blos, sondern muß darin in Beuteln verpackt seyn. Die Faässer müssen 
gut gereift und an beiden Böden dergestalt gut versiegelt und verschnürt 
seyn, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung des Fadens oder 
Siegels nicht möglich ist. 
4) Das Gewicht der anzunehmenden Frachtstücke soll in der Regel 200 
Pund nicht übersteigen. 
VII. Garautie-Leistung. 
Bei etwaigen Verlusten oder bei Beschädigungen von Poststücken haftet 
jede der beiden Post-Administrationen, soweit sie den Transport auf ihre 
Kosten besorgen läßt, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 
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