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Zur Ueberwachung hat sich die Immediat-Kommission in dem Besitze ganz
richtiger, vollständiger Verzeichnisse zu erhalten.
8. 1 2.
Ferner nach Anleitung des Gesetzes vom 7. Oktober 1828 8. 51 und
§. 52 wird bestimmt:
1) In Ansehung der Kinder aus gemischten Ehen entscheidet a) die Reli-
gion desjenigen Ehegatten, dessen Familie in aufsteigender Linie am
längsten in dem Großherzogthume eingebürgert gewesen ist, b) wenn
hierdurch eine Entscheidung nicht gewonnen werden kann, die Religion
des Vaters.
2) Gehören beide Aeltern einer und derselben Religions-Partei an, so hat
die Aenderung des einen Theiles keinen Einfluß auf die Erziehung der
Kinder. Treten aber beide Theile zu einer andern Religions-Partei
über, so ist zu unterscheiden zwischen denjenigen Kindern, welche schon
das schulpflichtige Alter hinter sich haben, und denen, welche noch vor
diesem oder in diesem stehen. In der Regel sollen nur letztere den
Neltern folgen.
§. 13.
Was den Schulunterricht, insonderheit den Besuch der Bürgerschule an-
langt, verbleibt es bei den deshalb bestehenden landesgesetzlichen und ortsgesetz-
lichen Bestimmungen. Sollte aber von den Dissidenten künftig eine eigene
Schule errichtet werden wollen, so ist dazu besondere Erlaubniß durch die In-
mediat-Kommission (s. 3) auszubringen. Die anzustellenden Lehrer würden nach
g. 19 des Gesetzes vom 7. Dkt. 1828 zu prüfen und zu verpflichten seyn.
S. 14.
Von den Parochial-Lasten, welche die Dissidenten bisher zu tragen hat-
ten, haben dieselben auch fernerhin die dinglichen und diejenigen zu teigen,