Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

80 
Zur Ueberwachung hat sich die Immediat-Kommission in dem Besitze ganz 
richtiger, vollständiger Verzeichnisse zu erhalten. 
8. 1 2. 
Ferner nach Anleitung des Gesetzes vom 7. Oktober 1828 8. 51 und 
§. 52 wird bestimmt: 
1) In Ansehung der Kinder aus gemischten Ehen entscheidet a) die Reli- 
gion desjenigen Ehegatten, dessen Familie in aufsteigender Linie am 
längsten in dem Großherzogthume eingebürgert gewesen ist, b) wenn 
hierdurch eine Entscheidung nicht gewonnen werden kann, die Religion 
des Vaters. 
2) Gehören beide Aeltern einer und derselben Religions-Partei an, so hat 
die Aenderung des einen Theiles keinen Einfluß auf die Erziehung der 
Kinder. Treten aber beide Theile zu einer andern Religions-Partei 
über, so ist zu unterscheiden zwischen denjenigen Kindern, welche schon 
das schulpflichtige Alter hinter sich haben, und denen, welche noch vor 
diesem oder in diesem stehen. In der Regel sollen nur letztere den 
Neltern folgen. 
§. 13. 
Was den Schulunterricht, insonderheit den Besuch der Bürgerschule an- 
langt, verbleibt es bei den deshalb bestehenden landesgesetzlichen und ortsgesetz- 
lichen Bestimmungen. Sollte aber von den Dissidenten künftig eine eigene 
Schule errichtet werden wollen, so ist dazu besondere Erlaubniß durch die In- 
mediat-Kommission (s. 3) auszubringen. Die anzustellenden Lehrer würden nach 
g. 19 des Gesetzes vom 7. Dkt. 1828 zu prüfen und zu verpflichten seyn. 
S. 14. 
Von den Parochial-Lasten, welche die Dissidenten bisher zu tragen hat- 
ten, haben dieselben auch fernerhin die dinglichen und diejenigen zu teigen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.