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1) bezüglich der Unterthanen des Zollvereins die Vorzeigung eines für
das laufende Jahr gültigen Legitimations-Scheins nach dem Seite
56 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1835 abgedruckten Formular
unter 1 (für Fabrikanten und Kaufleute) und unter 2 (für Han-
delsreisende) sowie
2) bezüglich der Belgischen Unterthanen die Vorzeigung eines für das
laufende Jahr gültigen Patent-Certifikats nach dem beigefügten
Muster angesehen werden.
Artikel 3.
Die im Artikel 2 gedachten Urkunden werden die Person-Beschreibung
und Namensunterschrift des Inhabers enthalten und mit dem Stempel
oder Siegel derjenigen kompetenten Behörde, welche sie ausgefertigt hat,
versehen werden.
Artikel 1.
Gegen Vorzeigung einer in vorgedachter Form ausgestellten Urkunde
für das laufende Jahr soll den Unterthanen des einen Staates, welche
daselbst eins oder mehre der im Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Ge-
werbe ausüben und welche im andern Staate die in den Nr. 1 und 2
des gedachten Artikels bezeichneten Handelsgeschäfte betreiben wollen, hier,
nachdem ihre Identität anerkannt seyn wird, von der kompetenten Be-
hörde und zwar im Großherzogthume ein Gewerbeschein und in Belgien
ein Patent, ohne irgend eine Abgabe oder Gebühr ausgefertigt werden.
Artikel S.
Die Inbaber eines gemäß vorstehendem Artikel ausgefertigten Gewerbe-
scheines (Patentes) sind gehalten, denselben vorzuzeigen, so oft sie dazu
von den kompetenten Behörden oder Beamten werden aufgefordert werden;
so wird dieses zur Nachricht und Nachachtung unter Bezugnahme auf Ziffer 5
des Tarifs zu dem Gesetze über die Besteuerung Fremder, welche im Großher=
zogthume Handel und Gewerbe treiben, vom 27. April 1844 (Reg. Bl. S. 40)
und mit dem Bemerken bekannt gemacht