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Bekanutmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die
nachstehende von Höchstdemselben vollzogene Verordnung, den Erlaß des Ein-
gangszolles von Reis betreffend, andurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 23. April 1847.
Großherzoglich Sächsssche Landesregierung.
von Mandelsloh.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. #.
verordnen aus Anlaß der weiter gestiegenen Getreidepreise, auf dem Grunde
einer unter den Regierungen des Zollvereins bestehenden Vereinbarung:
daß auch von Reis, welcher von jetzt an bis und mit dem 80. Septem-
ber d. J. aus dem Vereinsauslande nach dem Großherzogthume Sachsen
eingeführt wird, der Eingangszoll gänzlich erlassen werden soll.
Hinsichtlich der Bedingung dieses Zollerlasses findet die Vorschrift Unserer
Verordnungen vom 2. und 29. Januar d. J. (Reg. Bl. S. 1 und 41) An-
wendung.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffent-
liche Bekanntmachung derselben befohlen.
So geschehen und gegeben Weimar am 28. April 1847.
Gar Friiedich.
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Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner.
Verordnung,
den Erlaß des Eingangszolles von Reis
betreffend. ·