148
Artikel 22.
Jeder deutsche Staat, welcher dem deutschen Handels- und Zoll-Vereine
beitreten wird, soll als mitvertragender Theil bei dem gegenwaͤrtigen Vertrage
angesehen werden.
Artikel 23.
Der gegenwärtige Vertrag soll in Wirksamkeit bleiben bis zum 1. Ja-
nuar 1857, und falls nicht sechs Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitpunktes
der eine oder andere der hohen vertragenden Theile mittelst einer amtlichen
Erklärung seine Absicht, die Wirksamkeit desselben aufhören zu lassen, zu er-
kennen gegeben hat, soll seine verbindliche Kraft bis zum 1. Januar 1858
fortdauern. Vom 1. Januar 1858 an wird seine Wirksamkeit erst zwölf Mo-
nate nach dem Zeitpunkte aufhören, wo eine der hohen vertragenden Theile
dem andern seine Absicht, denselben nicht länger aufrecht halten zu wollen,
erklärt haben wird.
Artikel 21.
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen zu Neapel in
einer Frist von drei Monaten, vom Tage der Unterzeichnung an gerechnet,
oder wo möglich früher, ausgewechselt werden.
Zu uUrkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben un-
terzeichnet und ihm die Siegel ihrer Wappen beigedrückt.
Geschehen zu Neapel am 27. Januar des Jahres der Gnade 1847.
(gez.) Baron von Brockhausen. (gez.) Giustino Fortunato.
G
(gez.) M. Principe di Comitini.
(gez.) Antonio Spinelli.
G