Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Artikel IV. 
An der Stelle der gollsätze, welche zu irgend einer Zeit während der 
Dauer dieser Uebereinkunft von der Einfuhre nach dem vereinigten Königreiche 
von fremden Büchern, Stichen und Zeichnungen zu entrichten seyn mögen, sol- 
len auf die Einfuhre von Büchern, Stichen oder Zeichnungen, welche 
innerhalb des Preußischen Gebietes erschienen sind und gesetzlich in das ver- 
einigte Königreich eingeführt werden dürfen, lediglich die in der hier folgenden 
Liste spezificirten Zollsätze gelegt werden, und zwar: 
Zölle auf Bücher, nämlich: 
4 2. —. 
Werke, ursprünglich im vereinigten Königreiche herausge- 
geben und in Preußen wieder erschienen, der Zentner 2. 10. 0. 
Werke, nicht ursprünglich im vereinigten Koͤnigreiche 
herausgegeben, der Zentner . O. 15. 0. 
Stiche oder Zeichnungen: 
schwarz oder kolorirt, einzeln ein jedes. . 0D0O. D0O0. 07. 
gebunden oder geheftet, das Dutzend.. 0D0. VO. 134. 
Es versteht sich, daß alle Werke, von denen ein Theil urspruͤnglich in 
dem vereinigten Koͤnigreiche herausgegeben war, als „Werke urspruͤnglich im 
vereinigten Koͤnigreiche herausgegeben und in Preußen wieder erschienen“ be- 
trachtet und dem Zolle von 50 Shillings fuͤr den Zentner unterworfen werden, 
obgleich dieselben auch Original-Sachen, die anderswo herausgegeben sind, ent- 
halten mögen; es sei denn, daß solche Original-Sachen an Masse wenigstens 
dem Theile des Werkes gleich wären, der ursprünglich in dem vereinigten Kö- 
nigreiche herausgegeben ist, in welchem Falle das Werk nur dem Zolle von 
15 Shilling für den Zentner unterworfen seyn soll. 
Artikel V. 
Man ist übereingekommen, daß Stempel nach einem den gollbeamten des 
vereinigten Königreiches bekannt zu machenden Muster angeschafft werden und 
daß die Munizipal= oder sonstigen Behörden der verschiedenen Städte Preußens 
damit alle Bücher stempeln sollen, welche zur Ausfuhre nach dem vereinigten 
Königreiche bestimmt sind. Nur diejenigen Bücher sollen in Gemäßheit dieser 
Uebereinkunft, soweit dieselbe sich auf die Zollsätze bezieht, zu welchen solche 
Bücher zuzulassen sind, als in Preußen erschienen angesehen werden, welche 
nach ihrem Titelblatte als in einer Stadt oder einem Platze innerhalb des
	        
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