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Preußischen Gebietes erschienen sich darstellen und welche gehörig durch die
zuständige Munizipal= oder sonstige Behörde irgend einer Stadt oder eines
Matzes in Preußen gestempelt worden sind.
Artikel VI.
Keine Bestimmung dieser Uebereinkunft soll so ausgelegt werden, daß die-
selbe das Recht eines der beiden hohen kontrahirenden Theile beeinträchtigte,
die Einfuhre solcher Bücher nach seinem eigenen Gebiete zu verhindern, welche
nach seiner inneren Gesetzgebung oder in Gemähheit seiner Verträge mit an-
deren Staaten für Nachdrücke oder Verletzungen des ausschließlichen Rechtes
zur Vervielfältigung erklärt werden.
Artikel VII.
Im Falle einer der beiden hohen kontrahirenden Theile mit irgend einer
dritten Macht einen Vertrag über internationalen Schutz des Rechtes zur Ver-
vielfaltigung abschließen würde, soll eine Bestimmung, welche der in dem vor-
hergehenden Artikel enthaltenen entspricht, in solchen Vertrag aufgenommen
werden.
Artikel VIII.
Diejenigen Deutschen Staaten, welche zusammen mit Preußen den Zoll-
und Handels-Verein bilden, oder welche dem gedachten Vereine später
noch sich anschließen möchten, sollen das Recht haben, gegenwärtiger Ueberein-
kunft beizutreten. Bücher, Stiche und Zeichnungen, die in einem Staate,
welcher auf solche Weise Theilnehmer an dieser Uebereinkunft wird, erschienen
und aus einem andern Staate, der auch Theilnehmer an derselben ist, aus-
geführt werden, sollen in Gemäßheit dieser Uebereinkunft so angesehen wer-
den, als seyen sie aus dem Lande ihres Erscheinens ausgeführt worden.
Artikel IX.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll vom 1. September 1846 ab in
Wirksamkeit treten. Dieselbe soll fünf Jahre von diesem Datum an und von
da ab weiter bis zum Ablaufe eines Jahres nach der Aufkündigung in Kraft blei-
ben, welche von einer oder der andern Seite zu irgend einer Zeit nach dem
1. September 1851 erfolgen mochte.