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Shilling Sterling fuͤt die Eintragung eines einzelnen Werkes nicht über-
steigen duͤrfen, wie es bereits von Seiten Großbritanniens in dem Schrei-
ben des Handelsamtes vom 2. April 1844 litt. E erklart worden ist.
2) Zu demselben Artikel.
In Preußen soll die Ablieferung des Frei-Eremplars an das Ministerium
der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten zu Berlin, in
Großbritannien an den Buchhändler-Verein zu London erfolgen.
3) Zu Artikel IV.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Zoll von der Ein-
fuhre von Noten aus Preußen nach Großbritannien nicht höher gestellt
werden darf, als derjenige von Büchern, die aus Preußen nach Groß-
britannien eingeführt werden.
A) Zu Artikel V.
Mit Bezug auf die im Artikel II der Parlamentz-Akte (5 und 6 Vic-
toriac cap. 45 vom 1. Juli 1842) gegebene Auslegung des Wortes
„Bücher“ wird als sich von selbst verstehend anerkannt, daß die im Ar-
tikel V verabredete Stempelung nur auf Bücher und Noten beschränkt
bleibt, während dagegen alle übrige im Artikel I des heute unterzeichne-
ten Vertrages aufgeführten Gegenstände des Stempels nicht bedürfen, um
zu dem im Art. IV verabredeten Zollsatze in Großbritannien zugelassen
zu werden.
à Uu. 8
(gez.) Canitz. (gez.) Westmorland.