Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Shilling Sterling fuͤt die Eintragung eines einzelnen Werkes nicht über- 
steigen duͤrfen, wie es bereits von Seiten Großbritanniens in dem Schrei- 
ben des Handelsamtes vom 2. April 1844 litt. E erklart worden ist. 
2) Zu demselben Artikel. 
In Preußen soll die Ablieferung des Frei-Eremplars an das Ministerium 
der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten zu Berlin, in 
Großbritannien an den Buchhändler-Verein zu London erfolgen. 
3) Zu Artikel IV. 
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Zoll von der Ein- 
fuhre von Noten aus Preußen nach Großbritannien nicht höher gestellt 
werden darf, als derjenige von Büchern, die aus Preußen nach Groß- 
britannien eingeführt werden. 
A) Zu Artikel V. 
Mit Bezug auf die im Artikel II der Parlamentz-Akte (5 und 6 Vic- 
toriac cap. 45 vom 1. Juli 1842) gegebene Auslegung des Wortes 
„Bücher“ wird als sich von selbst verstehend anerkannt, daß die im Ar- 
tikel V verabredete Stempelung nur auf Bücher und Noten beschränkt 
bleibt, während dagegen alle übrige im Artikel I des heute unterzeichne- 
ten Vertrages aufgeführten Gegenstände des Stempels nicht bedürfen, um 
zu dem im Art. IV verabredeten Zollsatze in Großbritannien zugelassen 
zu werden. 
à Uu. 8 
(gez.) Canitz. (gez.) Westmorland.
	        
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