Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Depeschen,  deren  Beförderung  streckenweise  oder  ausschliesslich
durch  Eisenbahntelegraphen  stattzuhnden  hat,  dürfen  nicht  mehr  als
50  Worte  enthalten.

8T.
Die  Depeschen  zerfallen  rücksichtlich  ihrer  Behandlung  in  folgende  Gattungen:  Gattungen  der
1.  Staatsdepeschen.  Depeschen.
2.  Dienstdepeschen.
3.  Privatdepeschen.
88.

Staatsdepeschen  können  in  beliebiger  Sprache,  auch  chiffrirt,  aufgegeben  werden.  Sie  Besondere
müssen  als  Staatsdepeschen  bezeichnet  und  durch  Siegel  oder  Stempel  als  solche  beglaubigt  sein.  eanen
Die  Zusatzbestimmung  zu  §  9  gilt  auch  für  Staatsdepeschen.  depeschen.

SO.

Bei  Privatdepeschen  ist  die  Fassung  in  deutscher  oder  französischer  Sprache  Regel.  Sie  Besondere
können  überdieß  in  jeder  anderen  Sprache  gefaßt  sein,  welche  den  Stationen  als  zulässig  be-  Sesimmungen
zeichnet  ist.  depeschen.

Die  Anwendung  der  Chiffernschrift  ist  bei  Privatdepeschen  nicht  gestattet.  Depeschen,
welche  nur  Börsencourse,  Waaren=  und  Getreidepreise  2c.  enthalten,  werden,  auch  wenn  sie  in
abgekürzter  Form  verfaßt  sind  (§  6),  nicht  als  chiffrirte  Depeschen  angesehen.

Für  Depeschen,  welche  streckenweise  oder  ausschliesslich  durch
Eisenbahntelegraphen  befördert  werden,  ist  die  Fassung  in  deutscher
Sprache  Bedingung,  soweit  bicht  für  einzelne  Bahnen  und  Stationen  der
Gebrauch  fremder  Sprachen  ausdrücklich  nachgegeben  wird.

10.
Privatdepeschen,  deren  Inhalt  gegen  die  Gesetze  verstößt,  oder  aus  Rücksichten  des  öffent=  Zurückweisung
lichen  Wohls  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  wird,  werden  zurückgewiesen.  von  Depeschen.
Die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Inhalts  steht  dem  Vorsteher  der  Aufgabestation,
  beziehungsweise  Zwischen=  oder  Adreßstation,  oder  dessen  Stellvertreter  und  in  zweiter
Instanz  der,  dieser  Station  vorgesetzten  Verwaltung  zu,  gegen  deren  Entscheidung  ein  Rekurs
nicht  stattfindet.

Erfolgt  die  Zurückweisung  einer  Depesche  nach  deren  Annahme,  so  wird  dem  Absender
Nachricht  davon  gegeben.

Bei  Staatsdepeschen  steht  den  Telegraphenstationen  eine  Controle  der  Zulässigkeit  des
Inhalts  nicht  zu.