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Uegierungs Blatt
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 34. Weimar. 29. Dezember 1827.
Ministerial-Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, bringt
das unterzeichnete Großherzogliche Staat?-Ministerium, Departement der Finan-
zen, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß
1) bis zur anderweiten Vereinbarung über einen neuen Zoll-Tarif von
den auf der oberschlesischen Eisenbadn über Myslowitz ein= und links der
Oder, oder durch die Odermündungen au5gehenden, ingleichen von den in
umgekebrter Richtung transitirenden Waaren einstweilen nur der geringere
Zollsatz von zehen Silbergroschen für den Zentner, (dritte Abtheilung, A#b-
schnitt II, A des Vereins-golltarifs für die Jahre 1843) außerdem aber auch
2) von Gütern, welche unter Mitbenutzung der Eisenbahn, sey es bei
dem Eingange oder dem Auêgange innerhalb der Grenzstrecke zwischen Mys-
lowitz und Oderberg unmittelbar transitiren, fortan nur ein ermaßigter
Durchgangszoll von drei Pfennigen für den Zollzentner zur Erhebung kom-
men wird, während der Durchgangszoll für Vieh und zwar für Pferde und
Rindvieh — mit Ausschluß von Kälbern — auf einen Silbergroschen
vom Stück, für Kälber, Schweine und Schaafe aber auf drei Pfennige
vom Stück, bestimmt worden ist.
Weimar am 10. Dezember 1847.
Großherzoglich Sächüsches Staa#ts-Winisterium,
DOepartement der Mö#uanzen.
Freiherr von Gersdorff.
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