Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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unter  der  ausdruͤcklichen  Bedingung  zugestanden,  daß  die  zur  portofreien  Befoͤrderung
  geeigneten  Gegenstaͤnde  mit  einem  Dienstsiegel  verschlossen  und  mit  der
Bezeichnung  „Herrschaftliche  Dienstsache“  versehen  werden.

Von  der  Anwendung  des  Dienstsiegels  und  der  Herrschaftlichen  Rubrik
müssen  alle  Sendungen  in  Privat=  und  Partei-Angelegenheiten  ausgeschlossen
bleiben.

Jede  Abweichung,  welche  Großberzoglich  Siächsische  Behörden  sich  bierin
etwa  sollten  zu  Schulden  kommen  lassen,  wird  Großherzoglich  Süchsischer  Seits
streng  gerügt  werden.

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Die  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar  erscheinenden  Zeitungen  und
die  Jenaische  Literatur-Zeitung  werden  von  Weimar  resp.  Jena  nach  Allstedt
portofrei  besördert,  im  Falle  sie  nicht  kouvertirt  sind,  sondern  unter  Kreuzband
versendet  werden,  so  doß  der  Inhalt  dußerlich  kenntlich  ist.

Alle  übrige  Zeitungen  und  periodische  Schriften  haben  auf  diese  Porto=Freiheit
  keinen  Anspruch.

8.  12.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  bleibt  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1857
in  Kraft  und  behaͤlt,  falls  die  Aufhebung  nicht  sechs  Monate  vor  dem  Ablaufe
von  der  einen  oder  andern  Seite  angezeigt  wird,  unter  gleichen  Bedingungen
auf  fernere  zehen  Jahre  und  so  weiter  ven  zehen  zu  zehen  Jahren  Guͤltigkeit.

So  geschehen  Berlin  am  15.  Dezember  1847  und  Weimar  am  26.
November  1847.

Königlich  Preußisches  Großherzoglich  Gächfsche
General-Postamt.  Ober-Postinspektion.

G  Schaper.  Helbig.