Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

&  10.  In  Beziehung  auf  das  Verfahren  verweisen  Wir  im  Allgemeiden
  auf  die  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  der  Verordnung  vom  20  ften  Juni
1817.,  welche  in  die  Stelle  des  ##sten  Titels  des  I.  Theils  der  Allgemeinen  Gerichtgordnung
  tritt,  finden  jedoch  für  näthig,  folgende  nähere.  Bestimmungen
und  Zusätze  zu  machen:

K.  1I.  Ergiebt  sich  bei  einer  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
  Verhältnisse  nach  Unserm  Edikt  vom  1###ten  September  1811.  und  dessen
Deklarationen,  oder  bei  einer  Gemeinheitstheilung,  oder  bei  einem  Ablsungsgeschäft,
  daß  das  berechtigte  oder  belastete  Gur  Lehn  oder  Fideikommiß  sey,
oder  widerkäuflich  besessen  werde,  und  daß  der  Lehnsbesitzer  keine  lehnsfähige
Abkömmlinge  (Deszendenz)  hat,  so  muß  die  bevorstehende  Regulirung,  Gemeinhcitstheilung
  oder  Ablösung  der  Dienste  und  Leistungen  öffenrlich  bekannt
gemacht,  und  es  allen  denjenigen,  welche  dabei  ein  Interesse  zu  haben  vermeinen,
  überlassen  werden,  bis  zu  einem  bestimmten  Termin  sich  zu  melden,  und
zu  erklären,  ob  sie  bei  der  Vorlegung  des  Plans  zugezogen  seyn  wollen..

§&#.  12.  Dieser  Termin  wird  Sechs.  Wochen  weit  hinausgesetzt,  und
zweimal  in  den  Zeitungen,  in  den  Incelligenz=  und  Amtsblattern  der  Provinz
  von  drei  zu  drei  Wochen  bekannt  gemacht,  und  es  wird  die  Warnung
hinzugefügt,  daß  die  Nichterscheinenden  die  Auseinandersetzung  gegen  sich  gelten
lassen  müssen  und  mit  keinen  Einwendungen  dagegen  werden  gehört  werden.

##  13.  Diese  Verwarnung  wird  in  Rücksicht  der  bis  zur.  Vorlegung
des  Auseinandersetzungsplans  Ausbleibenden  vollzogen,  und  ist  daher  in  den
Auseinandersetzungsrezessen  zu  bemerken,  daß,  welchergestalt,  und  mit  welchem.
  Erfolg  die  öffenkliche  Aufforderung  geschehen  istr

§.  14.  Won  den  sich  meldenden  Theilnehmern  sind  nur-  biesenigen
zu  dem  künftigen  Termin  der  Vorlegung  des  Plans  vorzuladen,  welche  bisher
  ein  Recht  auf  Zuziehung  gehabt  haben,  nemlicht

a)  bei  Lehnen  der  Lehnsherr  und  der  nächste,  oder  bei  dem  Daseyn  mehrerer
gleich  naben,  die  nächsten  Lehnsfolger,  und  falls  diese  außerhalblluserer  Staaten
  wohnen,  auch  darin  nicht  angesessen  sind,  und  sich  nicht  gemeldet
haben,  der  Nächste  nach  diesen,  welcher  sich  in  Unsern  Staaten  befindet;

b)  bei  Fideikommißgütern  die  nächsten  Anwärter  „  Allg.  Landrecht  Theil  II.
Titet  4.  §.  87.  und  ff.

C)bei  Erbzinsgürern  der  Obereigenthümer;:

dl  bei  wiederkäuflichen  Gütern  der  Wiederkaufsberechtigte;

e)  außer  diesen,  alle  solche  Theilnehmer,  die  ein.  unmittelbares  Theilnebmungsrecht
  zu  haben  behaupten.

§.  15.  Auch  außer  den  F.  II.  gedachten  Fällen  steht  es  den  Theilnehmern
  frei,  auf  öffentliche  Bekannemachung  der  Auseinandersetzung.  ",  zum
Zweck  der  Ausmittelung  unbekannder  unmittelbarer  Theilnehmer,  mitl  der  in
der  G  heitstheilungsordnung  H.  157.  gedachten  Wirkung,  anzurragen.

F.  10.