Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

der  Verordnung  vom  20sten  Juni  1817.,  in  Beziehung  auf  die  Regulirungen
der  gutsherrlichen  Verhältnisse  der  Bauern,  die  nicht  Eigenthümer  sind,  beigelegt
  worden.

.  6.  Auch  sollen  sie  ermächtigt  seyn,  alle,  bei  Ausführung  beider
Ordnungen  vorkommende  Streitigkeiten,  durch  ihre  Spezialkommissionen  instruiren
  zu  lassen,  zu  entscheiden,  und  ihre  Entscheidungen,  sobald  sie  für
rechlskräftig  zu  achten,  zu  vollstrecken.  Die  Verfügung  des  §.  II.  der  Verordnung
  vom  20sten  Juni  1817.,  wodurch  einige  Streitigkeiren  an  die  gewöhnlichen
  Gerichte  verwiesen  sind,  fällt  daher  weg.

§.  7.  Wir  ertheilen  ihnen  ebenfalls  die  Befugniß,  Oekonomiekommissarien
  zu  prufen  und  anzustellen.

§.  8.  Dagegen  entbinden  Wir  sie  in  allen  §.  II.  gedachten  Fällen
von  der,  §F.  4.  No.  1.  der  letztgedachten  Verordnung  enthaltenen  Pflicht,
das  Interesse  der  eingetragenen  Gläubiger,  der  Lehn=  und  Fideikommißfolger
und  anderer  entfernten  Theilnehmer  von  Amtswegen  wahrzunehmen.  Es
liegt  Ihnen  in  dieser  Rücksicht  nur  das  ob,  was  über  diesen  Gegenstand  in
den  heute  erlassenen  beiden  Ordnungen  bestimmt  ist.

&.  9.  Oie  ihnen  §F.  J.  No.  2.  a.  a.  O.  auferlegte  Pflicht  der  Wahrnehmung
  des  landespolizeilichen  Interesse  bleibt  fortdauernd,  und  wird  dahin
erweitert,  daß  ihre  Spezialkommissarien  die,  §.  43.  gedachten  Obliegenheiten
in  Beziehung  auf  alles  Grundeigenthum,  dessen  Verhältnisse  durch  ihre  Vermittelung
  verändert,  und  auf  alle  Geschäfte,  welche  ihnen  nach  dem  Inhalt
der  in  Rede  seyenden  Verordnungen  übertragen  werden,  in  Erfüllung  zu  bringen
  haben.  Insbesondere  haben  dicse  bei  der  neuen  Vertheilung  der  Ländereien,
  und  zwar  ohne  Unterschied  der  Fälle,  ob  dieselben  gleich  vollig  auseinander
  gesetzt  werden,  oder  die  Besitzer  die  bisher  bestandene  Gemeinheit  fortsetzen
  wollen,  darauf  zu  halten,  daß  vermöge  der  neuen  Eintheilung  die  auseinandergesetzten
  Grundstücke,  den  Zwecken  der  Auseinandersetzung  gemaß,
sogleich  berutzt,  und  letztere  auch  bei  den  noch  in  Gemeinheit  verbleibenden
Grundstücken  dereimt,  wenn  sich  die  Theilnehmer  zu  deren  Aufhebung  entschließen,
  ohne  große  Schwierigkeit,  und  insbesondere  möglichst  ohne,  neuen
U#nrausch  der  Ländereien  erreicht  werden  können.  Sie  müssen  nicht  nur  ihre
Vermittelung  einlegen,  daß  die  meglichst  vollkommentien  Plan-Lagen  und  deren
schickliche  Berbindung  durch  Wege  und  Tuften  in  Vorschlag  kommen,  die
Tbeilnehmer  zu  deren  gütlicher  Annahme  vermogt,  und  die  Widersprüche
Einzelner,  sey  es  im  Wege  des  Vergleichs  oder  der  Entscheidung,  beseitigt
werden;  sondern  sie  difen  auch  die  hierüber  genommenen,  zur  Vereikelunz
oder  Erschwerung  der  Zwecke  der  Auseinandersetzune  3  gereichenden  Abreden  der
Theilnehmer  nicht  gestatten,  müssen  vielmehr  in  dergleichen  Fällen  durch  angem:  essene
  Bedeutung  ein  anderes  Abkommen  zu  bewirken  suchen  und  wenn  sie  solches  nicht.
erreichen  künner,  darüber  zur  Entscheidung  der  Generalkommission  berichten.

Jahrgang  i82:  N  9.  10.