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g. 8.
Der Abloͤsung nach diesem Gesetze sind nicht unterworfen: Nicht ablös-
1) diejenigen Leistungen, welche die Natur von Staatslasten haben: lice Nechte.
Grundsteuern und Grundeinkommensteuern, Wasser= und Wege-Bau-
dienste 2c.
diejenigen Gemeindelasten, welche die Natur von Steuern und Anla-
gen in der Gemeinde haben, also nicht nur persönliche, z. B. Per-
sonal-Geschoß, sondern auch solche, die auf Grundbesitz der Gemeinde-
glieder umgelegt und nach dem Bedürfnisse dem Wechsel unterworfen sind,
z. B. die Prozent-Abgabe in der Stadt Eisenach, die Anlagen nach
den Gemeindehufen und Kirchenhufen im Neustadtischen Kreise.
Abgaben und Leistungen, die aus dem Kirchen= und Schul-Verbande
entsprinaen, soweit solche von Personen oder Grundstücken zu entrichten
sind, welche zu der betreffenden Kirchen= oder Schul-Gemeinde, bezüg-
lich der Flur derselben gehören. Eine Umwandlung solcher Abgaben
und Leistungen findet, sofern nicht eine freiwillige Uebereinkunft diesfalls
erfolgt, ebenfalls nicht Statt.
4) diejenigen Zehenten und sonstigen Leistungen, welche im Berg= und
Salinen-Regal ihren Grund’ haben, oder für den Genuß anderer
Regalien entrichtet werden. ’
die bei eigentlichen Lehen für die Beleihung zu entrichtende Lehns-
Tare, deren Ablösung von der Allodifikation des Lehns abhängt.
6) Erbpachtsverhältnisse, welche urkundlich begründet sind, ingleichen
Laßgüterverhältnisse, welche bloß in widerruflicher Ueberlassung
von Grundstücken zur Benutzung bestehen. endlich
die Jagdfrohnen und die auf gesetzlicher Bestimmung beruhende Ver-
pflichtung der Gerichtsunterthanen zur Bewachung der Rit-
tersitze, ingleichen die gesetzliche Befugniß zu Auferlegung neuer
Erbzinsen und Lehngelder, welche von Bekanntmachung dieses Ge-
setzes an ohne Entschädigung hinwegfallen.
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Zur Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes bereits abgeschlossene Ab= Gültigkeit
lösungsverträge bleiben, ohne Unterschied der Grundsätze, nach welchen dabei “*“t
die Auseinandersetzung erfolgt ist, in Kraft. Sind jedoch darin solche fort= cräge.
dauernde Dienste oder andere Seistungen versprochen, oder solche Dienstbarkei-
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