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ten bestellt worden, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Ab-
löslichkeit unterliegen, so sind letztere auch darauf anwendbar.
Hinsichtlich der Rechtsgrundsätze über Zwangsentäußerungen (Expropria-
tionen) zu öffentlichen Zwecken wird durch das gegenwärtige Gesetz überhaupt
und inobesondere auch insofern nichts geändert, als die auf dem Grunde gesetz-
licher Expropriation bestellten Rechte an fremden Grundstücken fortbestehen.
Die Abls- g. 5.
dtan *l*v“ Dem Rechte, auf Ablösung nach diesem Gesetze anzutragen, können Ver-
gensthende traͤge, Verjaͤhrung, letztwillige Verordnungen und frühere, d. h. vor Bekannt-
ruhere
Rcchtenor. machung dieses Gesetzes ertheilte, rechtskraftige Entscheidungen nicht entgegen-
men nicht gestellt werden.
gehindert.
g. 6.
Privat-Ver Auch künftig bleibt es den Betheiligten unbenommen, über Ablösungen
ungurgen Privat-Vereinigungen zu treffen.
löfungen. Doch baben sie dabei alle diejenigen Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes zu beobachten, welche die Wahrnehmung der Rechte dritter Personen,
die etwa nöthige Einholung der Genehmigung von Behörden, die Beurkundung
der geschlossenen Verträge und deren Bestatigung durch die General-Ablö-
sungs-Kommission betreffen.
. 7.
Dorgettas Einleitung zur Abloͤsung im Wege dieses Gesetzes findet nur entweder
* auf beiderseitiges Uebereinkommen, oder auf einseitigen Antrag (Provokation)
Ablösung. eines von beiden Theilen Statt.
g. 8.
Zwang zur Der Provozirte muß sich die Abloͤsung gefallen lassen, insoweit nicht eine
Abloͤsung. der in den §.. 9, 24, 39, 40, 41, 45, 46, 50, 74, 87, 88 und 89 ange-
gebenen Ausnahmen eintritt.
g. 9.
Gegenseitig- Das Recht, auf Abloͤsung anzutragen (zu provoziren), steht nicht nur dem
beissde, pr Verpflichteten sondern auch dem Berechtigten zu.
Rechtes und Der Berechtigte kann aber von dem Provokations-Rechte nur Gebrauch
dessen Be- .
schränkung. machen: