Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Art (5. 2, Ziffer 2), ferner bei Lehns= Rekognitionen (§. 2, Ziffer 3), endlich 
bei Huhungsbefugnissen und anderen Dienstbarkeiten (F. 2, Ziffer 5 —9,) 
der zwanzigfache Betrag 
der Jahres-Rente das Ablösungs-Kapital. 
g. 81. 
Die Kapital-Zahlung ist zu dem im §. 26 festgesetzten Zeitpunkte zu be- Zeiteintritt 
wirken. Ist weder der Zeitpunkt, zu welchem die Leistung aufhören soll, noch berKabtaal. 
die Zeit der Kapital-Zahlung vertragsmäßig bestimmt worden, so wird die zadlung. 
letztere nach Ablauf eines Jahres, vom Tage der Bestätigung des Vertrags 
(6. 202) gerechnet, fallig. 
Bis zur wirklichen Abführung des Kapitals har der Verpflichtete die 
durch dasselbe abzulösende Rente fortzuentrichten. 
g. 32. 
Die Ablösungs-Renten (§F. 26) können von dem Verpflichteten, nach vor-Recht des 
gängiger halbjahrigen Aufkündigung, zu den Verfall-Terminen der Rente durch Schenke 3 
Kapital-Zahlung (§. 30, Ziffer 1— 3), abgelöset werden. zur Kündi- 
Die Kündigung kann von dem Verpflichteten auf den ganzen Betrag des Lus und 
Kapital-Werthes der abzulösenden Rente oder auch nur auf einen Tbeil des= des Whiung 
selben gerichtet werden, in welchem letztern Falle durch die theilweise Zah= Betrages an 
lung des ursprünglichen Kapitals auch die Rente verhältnißmäßig gemindert den Bercch- 
wird. Doch darf eine solche Abschlagszahlung nicht unter dem zehenten Theile gten. 
des urspruͤnglichen Kapitals und nie unter funfzig Thalern betragen und muß 
folglich, wenn das ganze Kapital funfzig Thaler nicht übersteigt, in ungetrenn- 
ter Summe gescheben. 
In jedem Falle einer völligen oder theilweisen Kapital-Zahlung ist die 
Vorschrift in §. 123 zu beobachten. 
g. 88. 
Der Berechtigte kann die Zerstückelung (Dismembration) eines pflichtigen gerstücke- 
Grundstückes nicht verhindern. Wohl aber kann derselbe verlangen, daß lung pflich- 
1) bei gänzlicher Zerschlagung eines ganzen geschlossenen Gutes oder bei zigen Grun= 
Zerstückelung eines einzelnen pflichtigen Grundstücks (liem) der Kapital- 
Werth der auf dem Gute haftenden Berechtigung, 
2) bei Abtrennung einzelner Theile eines ganzen pflichtigen Gutes der Ka- 
pital-Werth desjenigen Theils der Berechtigung, welcher auf die Trenn-
	        
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